(1) Ein Maklerlohn[2] [Bis 22.12.2020: Mäklerlohn] gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler[3] [Bis 22.12.2020: Mäkler] übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

 

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.

[1] Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020.
[3] Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020.

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