Rz. 59

Begründung eines erfolgsunabhängigen Provisionsanspruchs.[182]
Fälligkeit der Provision bei Abschluss des noch schwebend unwirksamen Kaufvertrages.[183]
Provisionspflicht beim Erwerb in der Zwangsversteigerung.[184]
Vorkenntnisklauseln, mittels derer eine Provisionspflicht begründet werden soll bzw. Kausalität fingiert wird.[185]
Begründung einer Provisionspflicht für den Fall des Abschlusses eines Vorvertrages oder der Einräumung eines Vorkaufsrechts.[186]
Provisionspflicht trotz fehlender Identität zwischen beabsichtigtem und geschlossenem Hauptvertrag.[187]
Provisionspflicht für Folgegeschäfte.[188]
Verpflichtung des Auftraggebers, sämtliche Interessenten an den Makler zu verweisen (= Verweisungsklausel) oder Verpflichtung des Auftraggebers, den Makler zum Vertragsabschluss hinzuzuziehen mit Zahlungsverpflichtung im Falle der Nichtbeachtung (= Hinzuziehungsklausel).[189]
Ausschluss der Eigenverkaufsbefugnis zu Lasten des Auftraggebers bzw. obligatorische Provisionspflicht für den Fall des Eigenverkaufs.[190]
Vertragsstrafe bei Aufgabe der Verkaufsabsicht.[191]
Vereinbarung von Provisionsvorschüssen.[192]
[182] BGHZ 99, 374; OLG München NJW-RR 1997, 1146. Darunter fallen häufig auch Reservierungsvereinbarungen, Fischer, Kap. VII Rn 28.
[183] OLG Hamm NJW-RR 1996, 1526.
[184] BGH NJW 1992, 2568.
[185] BGH NJW 1971, 1133; BGH NJW 1976, 2345; Brandt, S. 47.
[187] BGH WM 1985, 1422; OLG Hamburg MDR 1992, 27.
[189] BGH NJW 1984, 360; Fischer, Kap. VII Rn 41. Das OLG Hamm NJW-RR 2001, 567 meint, der Makler habe den Provisionsanspruch verwirkt, wenn er in seinen AGB eine Verweisungsklausel verwende.
[192] OLG Hamm NJW-RR 1996, 1526; bei der Wohnungsvermittlung generell unzulässig (§ 2 Abs. 4 WoVermG).

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