Rz. 311

Die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass seine Hauptpflichten – zumindest die Arbeitspflicht als Hauptpflicht des Arbeitnehmers – ruhen, ohne rechtlich auf Dauer beendet worden zu sein (zu einem engeren Verständnis des Begriffs – "Suspendierung" vgl. KR/Wolf, Grundsätze, Rn 229: nur, wenn Beschäftigungs- und Vergütungspflicht entfallen).

a) Umdeutung einer Suspendierungserklärung in eine Kündigung

 

Rz. 312

aa) In der fehlenden Beendigung der Vertragsbeziehungen liegt der Unterschied zur Kündigung. Die Umdeutung einer einseitigen Suspendierungserklärung des Arbeitgebers in eine Kündigung scheidet deshalb wegen der mit letzterer verbundenen weiter reichenden Folgen aus.

b) Umdeutung einer unwirksamen Kündigung in eine Suspendierungserklärung

 

Rz. 313

Umgekehrt ist die Umdeutung einer unwirksamen Kündigung in eine Suspendierungserklärung des Arbeitgebers nicht bereits prinzipiell ausgeschlossen. Der Arbeitgeber müsste den dem Arbeitnehmer erkennbaren mutmaßlichen Willen besitzen, sich auf jeden Fall dessen tatsächlicher Mitarbeit – vorübergehend – zu entledigen, und es müssten dafür anerkennenswerte Gründe vorliegen (vgl. zu diesen BAG v. 10.11.1955 – 2 AZR 591/54, NJW 1956, 359 = BB 1956, 141 = DB 1955, 1091; BAG v. 15.6.1972, NJW 1972, 2279 = BB 1972, 1191 = DB 1972, 1878; BAG v. 19.8.1976, NJW 1977, 215 = BB 1976, 1561 = DB 1976, 2308; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigungsschutz, Rn 23 ff.; KR/Wolf, Grundsätze, Rn 232 ff.).

c) Umdeutung einer ordentlichen Kündigung in eine Suspendierung mit sofortiger Wirkung

 

Rz. 314

Eine ordentliche Kündigung kann jedoch nicht in eine Suspendierung mit sofortiger Wirkung umgedeutet werden, weil sie erst zum Ablauf der Kündigungsfrist wirken und der Arbeitnehmer bis dahin zur tatsächlichen Beschäftigung verpflichtet und berechtigt sein sollte. Die Umdeutung in eine Suspendierung, die erst mit Ablauf der Kündigungsfrist wirken soll, erscheint dagegen nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine einseitige Suspendierung der Arbeits- und ggf. der Vergütungspflicht denn vorliegen (vgl. hierzu im Einzelnen § 17 Rdn 951). Dabei ist insb. genau zu prüfen, wie lange eine solche Suspendierung wirken soll und ob sie auch die Lohnzahlungspflicht entfallen lassen kann.

d) Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine Suspendierung mit sofortiger Wirkung

 

Rz. 315

Das Gleiche gilt für die Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in die Erklärung der (sofortigen) Suspendierung. Das Problem

mag sich für die Dauer der Kündigungsfrist stellen, wenn eine fristlose Kündigung sich als unwirksam, die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung dagegen als wirksam erweist. Denkbar ist ferner, dass der Arbeitgeber eine unwirksame außerordentliche Kündigung wegen begangener Straftat ausgesprochen und diese später durch eine wirksame ordentliche Verdachtskündigung ergänzt hat. Er könnte Interesse an einer Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine sofortige Suspendierung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist haben.

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