Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers durch den Arbeitsvertrag sowohl seiner Art wie auch der Arbeitsstelle nach genau bestimmt, so bedeutet jede Zuweisung einer anderen Tätigkeit und eines anderen Arbeitsplatzes eine Änderung des Arbeitsvertrages, die grundsätzlich nicht einseitig von dem Arbeitgeber herbeigeführt werden kann. Das eben Gesagte gilt in jeder Hinsicht auch bezüglich des im öffentlichen Dienst stehenden Arbeitnehmers.

2. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsvertrages im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der GG Art 1, 2 auch zu beschäftigen. Eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur vorübergehend, etwa nach Kündigung bis zum Ablauf des Vertrages, oder bei besonderem, schutzwürdigem Interesse des Arbeitgebers, dessen Vorliegen sorgfältig zu prüfen ist, zulässig.

3. Ist die Kündigung eines Arbeitnehmers rechtskräftig als sozial nicht gerechtfertigt für unwirksam erkannt, so kann der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht aus den gleichen Gründen ablehnen, die er für die Kündigung anzog.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 08.11.1954; Aktenzeichen 3 LA 386/54)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438094

BAGE 2, 221 (LT1-3)

BAGE, 221

SAE 1956, 145 (LT1-3)

AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers Entsch 3 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 440 Nr 3

ArbuR 1957, 217 (LT1-3)

BArbBl 1957, 11 (LT1-3)

EzA § 611 BGB, Nr 1

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