Rz. 209

Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers (Arbeiters oder Angestellten) mit einer Frist von vier Wochen

zum 15. oder
zum Ende eines Kalendermonates

gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fünfzehnte oder der letzte Tag eines Monates ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.

 

Rz. 210

 

Hinweis

Die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten des Monates oder zum Monatsletzten gilt sowohl für die arbeitnehmerseitige als auch für die arbeitgeberseitige Kündigung.

 

Rz. 211

Die Kündigungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Zuganges der Kündigung folgt (§ 187 Abs. 1 BGB), sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Kündigung zugegangen ist (§ 188 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 212

 

Beispiel:

Ist der 15. oder der Monatsletzte z.B. ein Donnerstag, so muss die Kündigung dem Kündigungsempfänger spätestens an dem Donnerstag zugegangen sein, der vier Wochen zurückliegt.

 

Rz. 213

Fällt der letzte Tag, an dem die Kündigung zugegangen sein muss, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, führt das nicht dazu, dass die Kündigung in entsprechender Anwendung des § 193 BGB noch am folgenden Werktag erklärt werden kann. Die Kündigungsfrist muss dem Arbeitnehmer voll erhalten bleiben. § 193 BGB ist bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Das gilt unabhängig davon, wie lang die Kündigungsfrist ist und ob sie auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung beruht (BAG v. 5.3.1970 – 2 AZR 112/69, BB 1970, 755 = DB 1970, 1134). Andererseits heißt dies nicht, dass eine Kündigungserklärung nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zugehen darf.

 

Rz. 214

I.Ü. ist jedoch zu beachten, dass es am Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Zugangsprobleme geben kann. Nach der Verkehrsanschauung ist von einem Arbeitnehmer nicht zu erwarten, dass er nach den allgemeinen Postzustellungszeiten seinen Wohnungsbriefkasten nochmals überprüft. Wird ein Kündigungsschreiben erst erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in seinen Wohnungsbriefkasten geworfen (z.B. gegen 16.30 Uhr), geht ihm die Kündigung erst am nächsten Tag zu (BAG v. 8.12.1983 – 2 AZR 337/82, NJW 1984, 1651 = NZA 1984, 31). Daher ist darauf zu achten, dass der Bote das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer auch tatsächlich z.B. am Samstagnachmittag aushändigt oder das Kündigungsschreiben mit der normalen Briefpost am Samstagvormittag zugeht. An Sonn- und Feiertagen bleibt nur die persönliche Übergabe an den Arbeitnehmer oder einen Hausgenossen. Bei einem Einwurf in den Briefkasten geht die Kündigung erst am nächsten Werktag zu.

 

Rz. 215

 

Hinweis

Ist der 15. oder der Monatsletzte z.B. ein Sonntag, muss die Kündigung per Briefpost dem Kündigungsempfänger spätestens an dem Samstag zugegangen sein, der vier Wochen zurückliegt, es sei denn, es gelingt ausnahmsweise eine Zustellung am Sonntag.

 

Rz. 216

Zu beachten ist, dass eine Kündigung nicht zur "Unzeit" erfolgen darf. Allein durch ihren Zugang am 24.12. (Heiliger Abend) wird eine Kündigung allerdings noch nicht ungehörig (BAG v. 14.11.1984 – 7 AZR 174/83, ARST 1985, 183 = NZA 1986, 97), denn der "Heilige Abend" gilt i.S.d. staatlichen Feiertagsrechtes, des Arbeitsrechtes und des Gewerberechtes als Werktag (BAG v. 30.5.1984, ARST 1985, 7 = NZA 1984, 300).

 

Rz. 217

 

Hinweis

Der spätest mögliche Kündigungstag ist bei der Grundkündigungsfrist von vier Wochen:

 
Bei Kündigungen zum: Fünfzehnten Monatsende
in Monaten mit    
28 Tagen 18.1. 31.1.
29 Tagen 18.1. 1.2.
30 Tagen 17. des Vormonates 2. des lfd. Monates
31 Tagen 18. des Vormonates 3. des lfd. Monates

Bei Kündigungen im Monat Februar sind teilweise andere Kündigungstage zu beachten:

 
Bei Kündigungen zum: 15.3. 31.3.
im Februar    
mit 28 Tagen 15.2. 3.3.
mit 29 Tagen (Schaltjahr) 16.2. 3.3.

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