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Der Käufer einer Praxis bzw. Kanzlei tritt mit dem Kauf in die bestehenden Arbeitsverträge der Mitarbeiter (mit allen Rechten und Pflichten) ein.[86] Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber erlischt.[87] Der Übergang der Arbeitsverträge kann im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen werden. § 613a BGB ist also unabdingbar.[88] Gleiches gilt für einen Erwerb aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge.[89] § 613a BGB findet also nicht nur beim rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang, also unter Lebenden, Anwendung, sondern auch beim Erwerb von Todes wegen.[90] Der Erwerber übernimmt die Arbeitsverhältnisse mit der gleichen Vertragsdauer (Betriebszugehörigkeit), Kündigungsfrist, Gehaltsverpflichtung gegenüber dem bisherigen Inhaber. Eine Kündigung von Mitarbeitern aufgrund der Betriebsübernahme ist indes nicht zulässig. Dabei umfasst § 613a BGB sämtliche bestehende Arbeitsverhältnisse, also auch die Arbeitsverhältnisse von leitenden Angestellten.[91] Personalkosten stellen einen großen Teil der monatlichen Fixkosten der Praxis bzw. Kanzlei dar. Dieser Punkt sollte deshalb in der Bewertung eine hervorgehobene Rolle spielen; insbesondere jedoch dann, wenn die zu übernehmende Praxis/Kanzlei dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt. In solch einem Fall gilt es besonderes Augenmerk auf den tatsächlichen Ertrag zu legen, da in personeller Hinsicht auf einen Umsatzrückgang nur im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes reagiert werden kann.

[86] Lang/Ossola-Haring, Kauf, Verkauf und Übertragung von Unternehmen, S. 80 Rn 1.2.6.
[87] ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 66.
[88] St.Rspr. seit BAG 29.10.1975, BAG-NJW 1975, 535; BAG-MDR 1976, 433; ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 82.
[89] ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 58.
[90] ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 181.
[91] Lang/Ossola-Haring, Kauf, Verkauf und Übertragung von Unternehmen, S. 80 Rn 1.2.6.

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