Rz. 216

Nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter unter den dort genannten Voraussetzungen bestellen. In diesem Fall kann der bestellte Anwalt nach § 40 RVG die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen (§ 40 RVG).

 

Rz. 217

Da die Bestellung eines Rechtsanwalts nach § 67a VwGO erst ab 20 Beteiligten möglich ist, wird die Höchstgrenze der Erhöhung nach Nr. 1008 VV stets erreicht, sodass der Anwalt also stets die um 2,0 erhöhte Verfahrensgebühr, in erster Instanz also 3,3, erhält.

 

Rz. 218

Die Beteiligten selbst haften gesamtschuldnerisch, und zwar ein jeder von ihnen in der Höhe, in der er haften würde, wenn er den Auftrag allein erteilt hätte (§ 7 Abs. 2 RVG), also in Höhe der einfachen 1,3-Verfahrensgebühr.

 

Rz. 219

Neben der Inanspruchnahme der Beteiligten kann der als gemeinsamer Vertreter bestellte Rechtsanwalt mit der Staatskasse abrechnen. Er erhält allerdings die Gebühren dann nur aus den Beträgen nach § 49 RVG. Eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse ist nach § 45 Abs. 2 RVG allerdings nur möglich, wenn die Vertretenen mit der Zahlung in Verzug sind.

 

Beispiel 93: Abrechnung mit den Vertretenen im erstinstanzlichen Verfahren

Das Verwaltungsgericht hat in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Wert: 20.000,00 EUR) nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO den Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter für 25 Beteiligte bestellt. Es wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält von den Vertretenen die nach Nr. 1008 VV erhöhte Verfahrensgebühr (1,3 + 2.0-Erhöhung).

 
1. 3,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   2.712,60 EUR
  (Wert 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
  (Wert 20.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.719,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   706,61 EUR
Gesamt   4.425,61 EUR
 

Rz. 220

 

Beispiel 94: Abrechnung mit der Staatskasse

Im vorangegangenen Beispiel 93 zahlen die Beteiligten trotz Mahnung nicht. Der Rechtsanwalt rechnet daraufhin mit der Staatskasse ab.

Geraten die Beteiligten in Verzug, so kann der Anwalt mit der Staatskasse abrechnen (§ 45 Abs. 2 RVG). Er erhält dann dieselben Gebühren, allerdings nur nach den Beträgen des § 49 RVG.

 
1. 3,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV, § 49 RVG   1.316,70 EUR
  (Wert 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   478,80 EUR
  (Wert 20.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.815,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   344,95 EUR
Gesamt   2.160,45 EUR

Der Anspruch auf den Differenzbetrag zu den gesetzlichen Gebühren gegen die Beteiligten bleibt dem Anwalt erhalten. Er kann diesen Anspruch weiterhin geltend machen.

 

Rz. 221

Einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gegner wie im Fall des § 126 ZPO kann der gemeinsame Vertreter nicht geltend machen, es sei denn, er ist (auch) im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.

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