Rz. 105

Im Übrigen stellt sich auch bei einem Vertrag mit Kilometerabrechnung die Frage, ob der Leasingnehmer nur Ausgleich des Minderwertes oder Ersatz der darüber hinausgehenden Reparaturkosten schuldet. Hier gilt im Grundsatz das Gleiche, was oben (Rdn 99) bereits zum Vertrag mit Restwertabrechnung ausgeführt wurde. Hiernach hat der Leasingnehmer nur die Kosten für solche Reparaturen zu tragen, die der Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit und der Beseitigung von Unfallschäden dienen. Optische Schäden, die im Handelsverkehr mit gebrauchten Fahrzeugen regelmäßig hingenommen werden, brauchen nicht beseitigt zu werden.[170]

Wegen fälliger und nicht durchgeführter Inspektionen, die nicht unter die Minderungsklausel fallen, sondern einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers begründen,[171] kann ebenfalls auf die Ausführungen unter Rdn 99 Bezug genommen werden.

Nicht geschuldet werden Kosten für die Aufbereitung des Fahrzeugs zum Zwecke des Verkaufs (Vermessungskosten, Unterbodenschutz, Hohlraumversiegelung), da der Leasingnehmer nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug in einem verkaufsfertigen Zustand zurückzugeben.[172]

[171] Reinking/Eggert, L 672.
[172] Reinking/Eggert, L 664.

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