Aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte kann es zu einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags kommen (z. B. im Falle eines Totalschadens, des Zahlungsverzugs oder der Insolvenz des Leasingnehmers). In diesen Fällen sehen die Leasingverträge vor:

  • einen Ersatz für künftige Leasingraten und
  • einen möglichen Minderwertausgleich für Beschädigungen oder für einen über den vertraglich vereinbarten Gebrauch des Leasinggegenstandes hinausgehenden Gebrauch.

Zahlung eines Minderwertausgleichs als Schadenersatz

Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber als Schadensersatz nicht der USt[1] zu unterwerfen.[2]

Zahlung eines Minderwertausgleichs als Entgelt oder Entgeltminderung

Ausgleichszahlungen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer anzupassen (z. B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen), stellen hingegen – je nach Zahlungsrichtung – zusätzliches Entgelt oder eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar. Dies gilt entsprechend für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Mehr- und Minderkilometerabrechnungen sind darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes[3] stellen ebenfalls keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes.[4]

 
Praxis-Tipp

Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten sind ohne Umsatzsteuer zu berechnen

Soweit bei Kündigung des Leasingverhältnisses Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten geleistet werden, handelt es sich um echten Schadensersatz, da durch die Kündigung die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich ist.

Das gilt nicht für die Fälle des Finanzierungs-Leasings, bei denen eine Lieferung an den Leasingnehmer vorliegt.

 
Wichtig

Ausgleichsansprüche zugunsten des Leasingnehmers mindern Schadensersatzanspruch

Für die Behandlung von Ausgleichsansprüchen zugunsten des Leasingnehmers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gilt:

Der Mehrwert eines zurückgegebenen Leasinggegenstandes beruht auf der tatsächlichen Nicht-Nutzung durch den Leasingnehmer. Daher führen auf diesen Zeitraum entfallende Zahlungen des Leasinggebers zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs. Bei der Berechnung des vom Leasingnehmer zu leistenden Schadenersatzes ist zu berücksichtigen, dass der Leasinggegenstand bei vorzeitiger Rückgabe einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Der daraus resultierende Mehrerlös für den Leasinggeber mindert den vom Leasingnehmer zu zahlenden Schadenersatz, nicht jedoch das Entgelt für die beendete Nutzungsüberlassung durch den Leasinggeber. Denn ursächlich für die Zahlung ist nicht die bisherige Nutzung, sondern der Umstand, dass der Leasingnehmer den Gegenstand künftig nicht mehr nutzt.

Kein Leistungsaustausch bei leasingtypischem Minderwertausgleich

Bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird für die gesamte Vertragsdauer, ggf. nach einzelnen Zeitabschnitten, eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart. Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber neben einer etwaigen Sonderzahlung zu Vertragsbeginn nur die vereinbarten Leasingraten und einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand. Bei Beendigung von Kfz-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung kann der Leasinggeber von dem Leasingnehmer also die Erstattung des bei Rückgabe festgestellten Minderwertes verlangen. Nach dem BFH-Urteil v. 20.3.2013[5] unterliegt die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs (für Beschädigungen oder übermäßigen Gebrauch des Leasinggegenstandes) nach Ende der Vertragslaufzeit nicht der Umsatzsteuer, da die Ausgleichszahlung nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen des Leasinggebers stehe.[6] Die Verwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen.[7]

[3] BGH, Urteil v. 28.5.2014, VIII ZR 241/13, BFH/NV 2014 S. 1711, zur Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Restwertgarantie und zur Umsatzsteuerpflicht einer Ausgleichszahlung nach Restwertabrechnung bei einem Kfz-Leasingvertrag.
[6] BGH, Urteil v. 18.5.2011, VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011 S. 1625, in dem sich der BGH eingehend mit der bisher ...

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