Rz. 97

Beim Vertrag mit Restwertgarantie und Erlösbeteiligung wird der so ermittelte Verwertungserlös dem vertraglich vereinbarten kalkulierten Restwert gegenübergestellt. Bleibt der Verwertungserlös hinter dem kalkulierten Restwert zurück, hat der Leasingnehmer einen Ausgleich in Höhe der Differenz zu zahlen. Übersteigt der Erlös den kalkulierten Restwert, wird der Leasingnehmer an dem Übererlös prozentual, regelmäßig in Höhe von 75 %, beteiligt.

 

Rz. 98

Oftmals erreicht der Verwertungserlös den kalkulierten Restwert nicht. Mit dem dann häufig vorgetragenen Einwand, dass der kalkulierte Restwert bei Vertragsschluss unrealistisch hoch angesetzt worden sei, kann der Leasingnehmer regelmäßig nicht durchdringen. Der kalkulierte Restwert hat nicht die Funktion, dem Leasingnehmer eine realistische Vorstellung davon zu vermitteln, wie hoch der voraussichtliche Zeitwert der Sache bei Vertragsablauf sein wird, sondern ist eine von mehreren Rechengrößen, mit Hilfe derer die Belastung aus der Vollamortisationspflicht über die Zeit verteilt wird.[159] Wegen des Entgeltcharakters des Restwertausgleichs unterliegt seine Höhe keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Entsprechende Klauseln müssen nur hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und dürfen nicht überraschend sein (§ 305 Abs. 1 BGB). Nicht überraschend sind sie jedenfalls dann, wenn schon auf der ersten Seite des Bestellformulars auf die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich hinreichend verständlich hingewiesen wird.[160] Eine vorvertragliche Verpflichtung des Leasinggebers, den Leasingnehmer ungefragt über die Bedeutung und Tragweite der mit der Restwertgarantie verbundenen Vertragsgestaltung hinzuweisen, besteht nicht.[161]

 

Rz. 99

Hat die Sache einen Minderwert, weil sie nicht der im Vertrag vereinbarten Sollbeschaffenheit bei Rückgabe entspricht, wird dieser bei der Schätzung des Händlereinkaufswertes abgezogen. Entsprechend erhöht sich der Anspruch des Leasinggebers aus der Restwertgarantie. Fraglich ist, ob der Leasinggeber statt des Minderwertes als "Vorab-Schadensersatzanspruch" auch die – den Minderwert häufig übersteigenden – Kosten einer Reparatur erstattet verlangen kann. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass durch die Abrechnungsklauseln das Pflichtenprogramm des Leasingnehmers zur Instandhaltung der Sache nicht erweitert werden soll. Demnach kann ein solcher Anspruch nur anerkannt werden für Maßnahmen, die der Leasingnehmer schon während der Vertragslaufzeit schuldete und nicht mehr ausführte.[162] Solche sind üblicherweise die Beseitigung von Unfallschäden und die Beseitigung von Mängeln, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit der Sache gefährden. Entsprechendes gilt für die Kosten fälliger Inspektionen.[163] Einer vorherigen Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Leasinggeber bedarf es dafür nicht.[164]

[159] BGH v. 28.5.2014 – VIII ZR 179/13, NJW 2014, 2940, 2941; a.A. OLG Karlsruhe v. 23.4.1986, NJW-RR 1986, 1112, 1113.
[160] BGH v. 28.5.2014 – VIII ZR 179/13, NJW 2014, 2940, 2941 ff.; OLG Frankfurt v. 5.12.2013 – 12 U 89/12, juris Rn 34; LG Mönchengladbach v. 12.1.2010 – 3 O 265/09, BeckRS 2010, 2858.
[162] Reinking/Eggert, L 665.
[163] Reinking/Eggert, L 672 u. 706.
[164] BGH v. 17.7.2013 – VIII ZR 334/12, NJW 2014, 1171, 1172; a.A. Schattenkirchner, NJW 2013, 2398, 2403.

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