Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Kilometerabrechnung: Anforderungen an die Darlegung des formularmäßig vereinbarten mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein bei Kraftfahrzeugleasingverträgen mit Kilometerabrechnung formularmäßig vereinbarter Minderwertausgleich für Schäden, die über die vertragstypischen Gebrauchsspuren hinausgehen, ist kein Schadensersatzanspruch, sondern Bestandteil des primären vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers, so dass es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 281 Abs. 1 BGB bedarf.

2. Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt. Den Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen, und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern übermäßiger Abnutzung beruhen.

3. Handelt es sich um Schäden, die über vertragstypische Gebrauchsspuren hinausgehen, ist nur der Betrag in Ansatz zu bringen, um den das Fahrzeug im Vergleich zum Normalzustand eines entsprechenden Gebrauchtwagens im Wert gemindert ist.

 

Normenkette

BGB § ;280, § 281 Abs. 1, § 546

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 10.11.2011; Aktenzeichen 7 O 788/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Hanau - Az. 7 O 788/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 947,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.7.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 83 % und der Beklagte 17 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt den Beklagten nach Ende eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages in erster Linie auf Zahlung eines Minderwertausgleichs in Anspruch.

Im Jahr 2007 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug vom Typ A mit Kilometerabrechnung und einer Vertragsdauer von 36 Monaten (Anlage K1, Bl. 8 bis 11 d.A.). Die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K2, Bl. 12 bis 14 d.A.) enthalten unter Punkt XVII. (Abrechnung nach regulärem Vertragsende) folgende Regelung:

"Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen mit Kilometerabrechnung nicht dem Zustand gem. Abschnitt XVI Ziff. 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet."

Im Abschnitt XVI. (Rückgabe des Fahrzeuges) heißt es unter Ziff. 2:

"Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden."

Einige Tage vor Ende der Vertragslaufzeit gab der Beklagte das Fahrzeug am 10.4.2010 beim ausliefernden B Händler, dem Autohaus C GmbH & Co. KG, mit einer Laufleistung von 82.079 km zurück. Ein von beiden Parteien unterzeichnetes Rückgabeprotokoll wurde nicht erstellt.

Unter dem 20.4. und 21.4.2010 erstellte das Autohaus C GmbH & Co. KG für den Beklagten zwei Kostenvoranschläge über Instandsetzungsarbeiten an dem Fahrzeug mit Kosten i.H.v. 871,60 EUR und 7.123,24 EUR (Anlagen B1 und B2, Bl. 53 bis 57 d.A.).

Aufgrund einer am 28.4.2010 durchgeführten Besichtigung des Fahrzeugs bei einer Laufleistung von 82.080 km erstellte die X GmbH im Auftrag des Autohauses C GmbH & Co. KG am 3.5.2010 ein Bewertungsgutachten, das diverse ausstehende Reparaturen und eine erforderliche Fahrzeugaufbereitung festhielt. Den durch diese Maßnahmen hervorgerufenen Minderwert des Fahrzeugs bezifferte das Bewertungsgutachten inklusive der bei der Reparatur anfallenden Mehrwertsteuer auf 6.515 EUR (Anlage K4, Bl. 17 bis 19 d.A., nebst Fotoanlage K10, Bl. 64 bis 72 d.A.). Für die Erstellung dieses Gutachtens berechnete die X GmbH der Klägerin einen Betrag i.H.v. 216,10 EUR.

Auf dieser Grundlage erstellte die Klägerin dem Beklagten am 4.5.2010 eine Abrechnung für das Leasingfahrzeug, in der sie ihn u.a. zur Zahlung eines Minderwertes laut X-Gutachten i.H.v. 5.474,78 EUR und eines hälftigen Anteils an den Schätzkosten i.H.v. 90,80 EUR jeweils zzgl. 19 % Mehrwertsteuer aufforderte. Beides beglich der Beklagte nicht.

Die Klägerin hat geltend gemacht, das Fahrzeug habe bei Rückgabe am 10.4.2010 die im X-Gutachten vom 3.5.2010 aufgeführten Mängel aufgewiesen und habe daher im Vergleich zu einem dem Alter und der vertragsgemäßen Laufleistung entsprechenden Erhaltungszustand einen Minderwert in Höhe 5.474,78 EUR gehabt. Es handele sich dabei nicht um normale Gebrauchsspuren. Das Fahrzeug sei bei Rückgabe über das normale Maß hinaus versch...

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