Rz. 10

Vergütungsvereinbarungen kommen in Betracht zwischen Anwalt und Mandant. Solche Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant sind für den Zahlungs- und Freistellungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht bindend. Gleichwohl werden nachstehend die wichtigsten rechtlichen Aspekte zur Vergütungsvereinbarung dargestellt.

1. Allgemeines

 

Rz. 11

Zunächst ist zu beachten, dass zu unterscheiden ist zwischen dem Anwaltsvertrag und der Vergütungsvereinbarung. Diese kann in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag oder selbstständig geschlossen werden. Besteht lediglich ein Anwaltsvertrag ohne eine Vergütungsvereinbarung, so besteht grundsätzlich der Anspruch auf gesetzliche Vergütung. Demgegenüber kann auch eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden mit dem Ziel und Inhalt, die Vergütung abweichend von der gesetzlichen Vergütung nach RVG zu regeln.

 

Rz. 12

Vereinbarungen zur Vergütung regelt das RVG an zwei Stellen. Zum einen enthält § 3a RVG die Regelung zur Vergütungsvereinbarung. Zum anderen ist in § 4a RVG festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Erfolgshonorar vereinbart werden kann.

2. Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherung

 

Rz. 13

Gebührenvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung sind ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von unnötigen gebührenrechtlichen Streitigkeiten und gleichzeitig ein Mittel zur rationellen Abwicklung eines "Rechtsschutzmandates".

Rechtsanwälten, die in starkem Umfang mit Rechtsschutzversicherern zusammenarbeiten, kann nur geraten werden, mit den betreffenden Rechtsschutzversicherungen den Abschluss einer Gebührenvereinbarung in Bußgeld- und Strafsachen sowie in Beratungssachen anzustreben. Die Versicherer werden sicherlich hierauf eingehen.

 

Rz. 14

Die Frage der Zulässigkeit von Gebührenvereinbarungen, die vor Jahren einmal umstritten war, dürfte heute dahin gehend entschieden sein, dass keine Bedenken mehr gegen den Abschluss einer Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Versicherer bestehen.

Zu Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherung siehe § 10 – Leistungen der Rechtsschutzversicherung (vgl. § 10 Rn 111 ff.)

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