Rz. 90

Wird die Einholung einer familienrechtlichen Genehmigung beantragt, handelt es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Rz. 91

Der Verfahrenswert richtet sich entweder nach § 36 FamGKG oder nach § 46 FamGKG, wenn es sich um eine sonstige Kindschaftssache handelt.

 

Rz. 92

Hauptanwendungsfall ist ein Verfahren auf Genehmigung des FamG in den Fällen des § 1643 BGB (Familiensache nach § 151 Nr. 1 FamFG). Es gilt hier § 46 Abs. 1 FamGKG, der § 38 GNotKG und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG für entsprechend anwendbar erklärt.

 

Rz. 93

Soll die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück genehmigt werden, ist der anteilige Verkehrswert des Grundstücks maßgebend. Offen bleiben kann dabei, ob auf § 46 FamGKG oder auf § 36 FamGKG abzustellen ist, da beide Vorschriften die gleiche Rechtsfolge haben. Dass nur der Anteil maßgebend sein kann, ergibt sich schon daraus, dass die übrigen Anteile auch ohne Zustimmung des FamG veräußert werden können.

 

Rz. 94

Bei einer Mitberechtigung des Kindes gilt Folgendes:

Bei Bruchteilseigentum ist nur der Wert seines Anteils maßgebend (§ 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 1 GNotKG).[49]
Bei Gesamthandsanteilen gilt nach § 98 Abs. 2 S. 3 GNotKG der Anteil entsprechend der Beteiligung am Gesamthandvermögen.[50]
 

Beispiel 25: Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücksanteils durch das FamG (Miteigentum)

Die Mutter von drei minderjährigen Kindern war Eigentümerin einer Eigentumswohnung im Wert von 300.000,00 EUR. Nach ihrem Tode (kein Testament) trat gesetzliche Erbfolge ein. Die Kinder sind nach §§ 1931 Abs. 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB neben dem Ehemann durch gesetzliche Erbfolge zur Hälfte Miterben geworden. Sie haben dementsprechend jeweils ein Sechstel Miteigentumsanteil am Grundstück erhalten. Später wollen der hinterbliebene Ehemann und die drei Kinder die Wohnung verkaufen und beantragen die Genehmigung durch das FamG.

a) Die Erbengemeinschaft ist auseinandergesetzt. Die Kinder sind zu einem Sechstel als Miteigentümer eingetragen

b) Die Erbengemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt.

Für die Verfahrenswertfestsetzung ist in beiden Fällen der hälftige Verkehrswert (3 x 1/6), also 150.000,00 EUR maßgebend.

 

Rz. 95

Zu beachten ist der Höchstwert nach § 46 Abs. 3 FamGKG.

 

Beispiel 26: Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks durch das FamG (Höchstwert)

Wie Beispiel 25; das Grundstück hat jedoch einen Wert von 5 Mio. EUR.

Jetzt ist der Verfahrenswert gem. § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Mio. EUR begrenzt.

[49] OLG Karlsruhe AGS 2014, 414 = FamRZ 2014, 1225; OLG Stuttgart AGS 2017, 195 = FamRZ 2017, 1081 = NZFam 2017, 277 (unter Aufgabe der noch zur KostO gegenteiligen Rspr. [Beschl. v. 24.1.2014 – 17 WF 237/13; Beschl. v. 27.7.2016 – 17 WF 68/16]).
[50] OLG Karlsruhe NZFam 2018, 411 = AGS 2018, 279 = FamRZ 2018, 1356: Kind als Mitglied einer Erbengemeinschaft bei § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge