Rz. 71

Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 72

Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung ist möglich, da nach § 207 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe Rdn 39 ff.).

 

Rz. 73

Da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht möglich.

 

Rz. 74

Der Verfahrenswert in Verfahren auf Überlassung der Ehewohnung bemisst sich nach § 48 Abs. 1 FamGKG. Wird die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung beantragt, so gilt ein Regelwert von 4.000,00 EUR. Wird die Überlassung für die Zeit der Trennung beantragt, gilt ein Regelwert in Höhe von 3.000,00 EUR. Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen unbillig, kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 48 Abs. 3 FamGKG).

 

Rz. 75

Der Regelwert von 3.000,00 EUR gilt auch dann, wenn wechselseitig Anträge zur Ehewohnung gestellt werden. In diesem Fall liegt nur eine Ehewohnungssache vor, die einheitlich zu bewerten ist.[35] Allerdings kommt insoweit eine Erhöhung des Regelwerts nach § 48 Abs. 3 FamGKG in Betracht.

 

Rz. 76

Werden Zahlungsansprüche für die Zeit der Trennung – insbesondere Nutzungsentgelt – geltend gemacht, so gilt nicht § 35 FamGKG. Auch in diesem Fall geht § 48 Abs. 1, 3 FamGKG vor.[36]

 

Rz. 77

Beantragt der eine Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung nach § 1361b Abs. 1 BGB und der andere Ehegatte im Wege des Widerantrages eine Nutzungsentschädigung, findet eine Wertaddition nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht statt.[37]

 

Rz. 78

Soweit die Regelwerte des § 48 Abs. 1 FamGKG nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheinen, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen (§ 48 Abs. 3 FamGKG). Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn es sich bei der Ehewohnung um ein vom Normalfall deutlich abweichendes, wesentlich höherwertiges Anwesen mit deutlich gehobenem Wohnwert handelt.[38] Auch eine überdurchschnittlich lange Dauer der verlangten Nutzungsentschädigung kann zu einer Anhebung nach § 48 Abs. 3 FamGKG führen.[39] Ebenso können Umfang und Dauer des Verfahrens eine Anhebung rechtfertigen.[40]

 

Rz. 79

Werden Zahlungsansprüche für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht, handelt es sich nicht um eine Ehewohnungssache, sondern um eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 FamFG (siehe dazu Rdn 121).

[35] A.A. AG Mayen (AGS 2017, 474 = NZFam 2017, 862 = NJW-Spezial 2017, 605), das § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG anwenden und den höheren Wert der beiden wechselseitigen Anträge berücksichtigen will.
[36] OLG Frankfurt NZFam 2022, 258 = NJW-RR 2022, 583; OLG Bamberg AGS 2011, 197 = FamRZ 2011, 1424; OLG Brandenburg AGS 2014, 31 = FamRZ 2013, 1980; AGS 2015, 183 = NZFam 2015, 371 = FamRZ 2015, 1317; OLG Celle AGS 2015, 430 = FamRZ 2015, 1193; OLG Koblenz AGS 2013, 287 = FamRZ 2014, 692.
[37] OLG Frankfurt AGS 2020, 402 = NJW-RR 2020, 1081 = FamRZ 2021, 450 = NZFam 2020, 829 = RVGreport 2020, 471; NZFam 2022, 258 = NJW-RR 2022, 583.
[38] OLG Köln AGS 2014, 130 = NZFam 2014, 41; OLG Brandenburg AGS 2015, 183 = NZFam 2015, 371 = FamRZ 2015, 1317.
[39] OLG Brandenburg AGS 2015, 183 = NZFam 2015, 371 = FamRZ 2015, 1317.
[40] OLG Celle AGS 2015, 430 = FamRZ 2015, 1193.

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