Rz. 36

In isolierten Verfahren erster Instanz ergeben sich hinsichtlich der Gebühren grundsätzlich keine Besonderheiten. Abzurechnen ist hier wie in allgemeinen Zivilverfahren, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

 

Rz. 37

Der Anwalt erhält unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 ermäßigen kann. Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 3 VV (siehe § 26 Rdn 12 ff., Beispiele 4–7) ist nur in nicht streitigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit möglich (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3101 VV).

 

Rz. 38

Hinzu kommt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Insoweit kommt insbesondere immer eine Terminsgebühr für eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV in Betracht, wenn der Anwalt an einer Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens mitwirkt. Ob im zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ist unerheblich.

 

Rz. 39

Hinsichtlich der Frage, ob eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, also bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung entstehen kann, ist zu differenzieren.

 

Rz. 40

In Familienstreitsachen ist eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nach einhelliger Auffassung möglich, da hier eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 113 FamFG i.V.m. § 128 ZPO). Gleiches gilt für die Ehesache.[19] Im Verbundverfahren gilt dies auch für alle Folgesachen, auch wenn es sich um Folgesachen handelt, die als isoliertes Verfahren Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wären, da nach § 137 Abs. 1 FamFG über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln ist.

 

Rz. 41

In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dagegen strittig, ob eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV in Betracht kommt. Nach früherem Recht wurde eine Terminsgebühr bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren[20] oder bei Abschluss einer Einigung[21] zum Teil abgelehnt mit der Begründung, eine mündliche Verhandlung sei in diesen Verfahren nicht vorgeschrieben. Lediglich in Verfahren nach der früheren HausratsVO wurde die Terminsgebühr bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung gewährt, weil dort (§ 13 HausratsVO) geregelt war, dass das Gericht mündlich verhandeln soll.[22]

 

Rz. 42

In den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG finden sich zum Teil keine besonderen Regelungen, ob über die Sache zu verhandeln oder zu erörtern ist. Insoweit gilt § 32 FamFG, wonach die Verhandlung oder Erörterung dem Gericht freigestellt ist (so z.B. in Gewaltschutzsachen). Es handelt sich dann also nicht um Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung oder Erörterung, sodass in diesen Verfahren jedenfalls keine Terminsgebühr ausgelöst wird, wenn eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht oder – soweit überhaupt möglich – eine Einigung geschlossen wird.

 

Rz. 43

Anders verhält es sich dagegen in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen in Buch 2 des FamFG angeordnet ist, dass das Gericht mit den Beteiligten die Sache zu erörtern hat oder zumindest erörtern soll, so in

§ 157 Abs. 1 FamFG für Kindschaftssachen,
§ 165 Abs. 2 FamFG für Vermittlungsverfahren,
§ 175 Abs. 2 FamFG für Abstammungssachen,
§ 207 FamFG für Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
§ 221 FamFG für Versorgungsausgleichssachen.
 

Rz. 44

Dass hier nicht die "Verhandlung" vor Gericht angeordnet wird, beruht darauf, dass es sich um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, in denen nicht – wie in Familienstreitsachen –verhandelt werden muss, in denen also Anträge gestellt werden müssen. Ungeachtet dessen muss das Gericht auch hier grundsätzlich einen Termin anberaumen, in dem die Sache mit den Beteiligten besprochen wird. Es darf davon nur Abstand nehmen, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind, wobei die Beteiligten ihr Einverständnis dadurch konkludent zum Ausdruck bringen können, dass sie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht widersprechen. Erklären sich die Beteiligten damit einverstanden, dass das Gericht von einem Erörterungstermin absieht, dann wird dem Gericht – ebenso wie in Familienstreitsachen – der Aufwand und die Arbeit eines gerichtlichen Termins erspart, sodass dies dafür spricht, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV hierauf anzuwenden. Es wäre beim besten Willen nicht einzusehen, wieso für die Anwälte ein Anreiz geschaffen werden soll, in Familienstreitsachen den obligatorischen gerichtlichen Termin entbehrlich zu machen, in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit den obligatorischen Erörterungstermin aber nicht. Diese Gesetzesauslegung würde nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, durch einen Gebührenanreiz eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfa...

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