Rz. 14

Wirkt der Anwalt außergerichtlich an einer Aussöhnung der Eheleute mit, erhält er nach Nr. 1001 VV eine Aussöhnungsgebühr. Eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV) kann nach Anm. Abs. 5 S. 1 zu Nr. 1000 VV insoweit nicht entstehen. Die Höhe der Aussöhnungsgebühr beläuft sich auf 1,5, wenn die Ehesache noch nicht anhängig und auch noch kein entsprechender Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt worden ist. Ob andere Familiensachen anhängig sind, ist unerheblich.

 

Beispiel 6: Außergerichtliche Vertretung mit Aussöhnung der Eheleute

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau Zahlung von Trennungsunterhalt. Er ist zudem auch beauftragt, außergerichtlich mit dem Ehemann wegen der Scheidung (Wert: 6.000,00 EUR) zu verhandeln. Hierbei erreicht der Anwalt eine Aussöhnung der Eheleute.

In der Ehesache war der Anwalt außergerichtlich tätig und erhält hierfür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Hinzu kommt eine 1,5-Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV. Eine Reduzierung nach Nr. 1003 VV tritt nicht ein, da die Ehesache selbst nicht anhängig war. Die Anhängigkeit anderer Gegenstände ist insoweit unerheblich, selbst dann, wenn es sich um Gegenstände handelt, die im Falle des Scheidungsantrags als Verbundsache zu führen gewesen wären.[3]

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   585,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,5-Aussöhnungsgebühr, Nr. 1001 VV   585,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.190,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   226,10 EUR
Gesamt   1.416,10 EUR
[3] AnwK-RVG/Thiel/Eder, Nr. 1001 VV Rn 11, 12.

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