Rz. 10

Zu beachten ist, dass außergerichtlich mehrere Angelegenheiten gegeben sein können, wenn der Anwalt sowohl hinsichtlich einer vorläufigen Regelung beauftragt wird, als auch hinsichtlich einer endgültigen Regelung.[1]

 

Beispiel 2: Vorläufige und endgültige Regelung, Umgangsrecht

Der Kindesvater beauftragt den Anwalt, eine dauerhafte und endgültige Regelung zum Umgang mit den beiden gemeinsamen Kindern herbeizuführen. Daneben soll der Anwalt bis zur endgültigen Vereinbarung eine Regelung zu vorläufigen Besuchskontakten herbeiführen, damit bis zur endgültigen Regelung eine Entfremdung der Kinder vermieden wird.

Der Anwalt erhält zwei Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV.

Eine Geschäftsgebühr erhält er für die Tätigkeit, gerichtet auf das endgültige Umgangsrecht (Wert: 4.000,00 EUR – § 45 Abs. 1 FamGKG) und eine weitere Geschäftsgebühr für die Tätigkeit gerichtet auf die vorläufigen Besuchskontakte (Wert: 2.000,00 EUR – §§ 45 Abs. 1, 41 FamGKG).

 
I. Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der vorläufigen Regelung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   249,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 269,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   51,11 EUR
Gesamt   320,11 EUR
II. Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der endgültigen Regelung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   417,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 437,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   83,03 EUR
Gesamt   520,03 EUR
 

Rz. 11

 

Beispiel 3: Vorläufige und endgültige Regelung, Unterhalt

Die Ehefrau beauftragt den Anwalt im Januar, ihren Ehemann zur sofortigen vorläufigen Unterhaltszahlung (monatlich 400,00 EUR) ab Februar zu veranlassen, da sie hierauf angewiesen ist. Gleichzeitig beauftragt sie ihn, auch den endgültigen Unterhalt ab Februar zu berechnen und geltend zu machen, den der Anwalt nach Auskunftserteilung später mit monatlich 600,00 EUR beziffert.

Der Anwalt erhält zunächst eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) für die Tätigkeit gerichtet auf die vorläufigen Unterhaltszahlungen. Der Wert bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. §§ 35, 51, 41 FamGKG und richtet sich nach dem geforderten vorläufigen Unterhalt von 400,00 EUR monatlich (12 x 400,00 EUR : 2 = 2.400,00 EUR).

Für die weitere Tätigkeit, gerichtet auf den laufenden endgültigen Unterhalt, erhält der Anwalt eine weitere Geschäftsgebühr, da diese eine eigene Angelegenheit ist. Diese Geschäftsgebühr berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. §§ 35, 51 FamGKG und richtet sich nach dem geforderten endgültigen Betrag von 600,00 EUR (12 x 600,00 EUR = 7.200,00 EUR).

 
I. Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der vorläufigen Regelung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   333,00 EUR
  (Wert: 2.400,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 353,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   67,07 EUR
Gesamt   420,07 EUR
II. Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der endgültigen Regelung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
 

Rz. 12

Kommt es nach der außergerichtlichen Vertretung zu einem gerichtlichen Verfahren, so ist die Geschäftsgebühr der vorläufigen Regelung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die Verfahrensgebühr eines einstweiligen Anordnungsverfahrens hälftig anzurechnen und die Geschäftsgebühr für die endgültige Regelung hälftig auf die Verfahrensgebühr eines Hauptsacheverfahrens.

 

Beispiel 4: Vorläufige und endgültige Regelung, Unterhalt mit nachfolgender einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

Wie vorangegangenes Beispiel 3. Da der Unterhaltsschuldner trotz Fristsetzung nicht zahlt, erhebt der Anwalt noch im Januar auftragsgemäß Stufenantrag und stellt gleichzeitig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der 400,00 EUR verlangt werden. Der Unterhalt im Hauptsacheverfahren wird später mit 600,00 EUR beziffert. Das Gericht setzt die Verfahrenswerte wie folgt fest: Einstweilige Anordnung 2.400,00 EUR; Hauptsache 7.200,00 EUR.

Der Anwalt erhält zunächst eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) für die Tätigkeit, gerichtet auf die vorläufigen Unterhaltszahlungen, also aus 2.400,00 EUR.

Für die weitere Tätigkeit, gerichtet auf den laufenden endgültigen Unterhalt, erhält der Anwalt eine weitere Geschäftsgebühr, da diese eine eigene Angelegenheit ist. Diese Geschäftsgebühr berechnet sich aus 7.200,00 EUR.

Angerechnet wird die Geschäftsgebühr für die vorläufige Unterhaltszahlung auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Anordnungsverfahrens und die Geschäftsgebühr für die endgültige Unterhaltszahlung auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens.

 
I. Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der vorläufigen Regelung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   333,00 EUR
  (Wert: 2.400,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 700...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge