Rz. 7

Ein Teilurteil ist zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar, nur ein Teil entscheidungsreif und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.[8]

1. Teilbarkeit des Streitgegenstandes

 

Rz. 8

Der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) setzt voraus, dass ein ziffernmäßig oder sonst bestimmter und individualisierter Teil eines Klageanspruchs zur Entscheidung reif und der Streitgegenstand rechtlich teilbar ist. Der Anspruchsteil müsste also auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht und darüber durch ein Endurteil entschieden werden können. Einzelne Elemente des Klagegrunds oder der Höhe der Klageforderung – beispielsweise der Schadensberechnung – können dagegen nicht Gegenstand eines Teilurteils sein.[9]

 

Rz. 9

Ein Teilurteil ist jedoch nicht schon deswegen unzulässig, weil es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch handelt, innerhalb dessen es nur unselbstständige Rechnungsposten gibt. Die Einheitlichkeit des Anspruchs bedeutet noch nicht seine Unteilbarkeit, auf die es für die Zulässigkeit des Teilurteils allein ankommt.[10]

 

Rz. 10

Ob ein einheitlicher Anspruch teilbar ist, hängt vielmehr davon ab, in welchem Umfang über ihn Streit besteht. Ist der Anspruch schon dem Grunde nach streitig, kann ein ziffernmäßig oder sonst wie bestimmter und individualisierter Teil durch Teilurteil nur dann zugesprochen werden, wenn zugleich ein Grundurteil über die restlichen Anspruchsteile ergeht (§ 301 Abs. 1 S. 2 ZPO).[11] Denn über den Grund des Anspruchs kann nur einheitlich entschieden werden; er ist nicht teilbar im Sinne des § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO.[12] Ferner wird nur so die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden (siehe unten Rdn 19 ff.).[13]

 

Rz. 11

Ein solches – kumulatives – Grund- und Teilurteil darf ferner nur in der Form ergehen, dass jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wird.[14] Andernfalls bliebe ungewiss, in welchem Umfang über den Klageanspruch rechtskräftig entschieden und in welcher Höhe er – als dem Grunde nach gerechtfertigt – im Betragsverfahren noch anhängig ist. Macht der Kläger – wie insbesondere bei Erwerbsschäden – einen Zahlungsanspruch geltend, der sich aus mehreren bezifferten Einzelposten zusammensetzt, und teilt das Gericht das Klagebegehren lediglich nach Zeitabschnitten auf, so lässt sich sowohl die teilweise Klageabweisung als auch die Entscheidung zum Grund nur dann ausreichend individualisieren, wenn die geltend gemachten Einzelposten entweder im Urteil oder im Parteivorbringen bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet sind.[15]

 

Rz. 12

Wird bei einem einheitlichen Anspruch entgegen der gesetzlichen Regelung nur ein Teilurteil erlassen, kommt zwar dessen Auslegung auch als Grundurteil in Betracht. Fehlt es aber an Anhaltspunkten für eine irrtümliche Bezeichnung des Urteils und insbesondere an einer Tenorierung wie in einem Grundurteil, wird ein Teilurteil nicht schon deshalb zum Grundurteil, weil das Gericht über den Teil des Anspruchs nicht hat entscheiden können, ohne von einem Anspruch auch dem Grunde nach auszugehen.[16]

 

Rz. 13

Ist schließlich nach Erlass eines Grundurteils im Betragsverfahren (siehe unten Rdn 161 ff.) nur (noch) die Höhe des Anspruchs im Streit, können auch unselbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernmäßig oder sonst wie bestimmt und individualisiert sind und die übrigen – nachfolgend dargestellten – Teilurteilsvoraussetzungen vorliegen.[17]

[9] BGH, Urt. v. 10.1.1989 – VI ZR 43/88, NJW-RR 1989, 1149.
[10] BGH, Urt. v. 21.2.1992 – V ZR 253/90, NJW 1992, 1769.
[12] BGH, Urt. v. 21.2.1992 – V ZR 253/90, NJW 1992, 1769.
[14] BGH, Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 186/08, NJW 2011, 1148; BGH, Urt. v. 10.1.1989 – VI ZR 43/88, NJW-RR 1989, 1149.
[17] BGH, Urt. v. 21.2.1992 – V ZR 253/90, NJW 1992, 1769.

2. Entscheidungsreife eines Teils

 

Rz. 14

Zum Wesen einer Teilentscheidung gehört ferner, dass (nur) der abgrenzbare Teil des Streitgegenstandes vor dem übrigen Teil spruchreif geworden ist.[18] Es kann sich dabei entweder um die Entscheidungsreife eines von mehreren mit einer Klage geltend gemachten selbstständigen prozessualen Ansprüchen (§§ 301 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 260 ZPO) oder nur eines Teils eines – teilbaren – selbstständigen prozessualen Anspruchs (§ 301 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO) handeln.

 

Rz. 15

An der Entscheidungsreife eines Anspruchs fehlt es beispielsweise, wenn dem...

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