Rz. 161

Angesichts des Zwecks des Grundurteils, vor verbindlicher Klärung des Grundes des Anspruchs im Nachhinein überflüssige Beweisaufnahmen zu dessen Höhe zu vermeiden, findet das Betragsverfahren im Regelfall erst nach formeller Rechtskraft des Grundurteils statt. Die Verkündung des Grundurteils führt zu einem tatsächlichen Stillstand des Verfahrens, da es eines Antrags einer Partei bedarf, wenn eine Verhandlung über den Betrag bereits vor Eintritt der Rechtskraft erfolgen soll (§ 304 Abs. 2 Hs. 2 ZPO).[277] Lehnt das Gericht einen solchen Antrag ab, so kann dies mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (§ 252 ZPO analog).[278] Gegen einen Beschluss, der auf entsprechenden Antrag anordnet, dass über den Betrag zu verhandeln ist, findet eine Beschwerde aber nicht statt.[279]

 

Rz. 162

Nach Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils ist von Amts wegen ein Termin zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen.[280] Ein Auslaufen der durch die Erhebung der Klage eingetretenen Verjährungshemmung infolge Nichtbetriebs (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB) kommt daher nicht in Betracht.[281]

[277] BGH, Urt. v. 10.7.1979 – VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307.
[278] KG, Beschl. v. 8.1.1971 – 7 W 12416/70, MDR 71, 588; OLG Köln, Beschl. v. 28.7.1955 – 7 W 49/55, NJW 1956, 555.
[279] OLG München, Beschl. v. 18.2.1974 – 5 W 657/74, NJW 1974, 1514.
[280] BGH, Urt. v. 10.7.1979 – VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307.
[281] BGH, Urt. v. 12.10.1999 – VI ZR 19/99, NJW 2000, 132; BGH, Urt. v. 10.7.1979 – VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307.

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