Rz. 43

Anders als nach der früheren Rechtslage knüpft der Fristbeginn an die Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils an und nicht mehr an den Zeitpunkt, in welchem die Berufung eingelegt wurde (zum Sonderproblem des gar nicht oder jedenfalls nicht innerhalb von fünf Monaten ab Verkündung zugestellten Urteils siehe oben Rdn 29 ff.).

Die Berufungsbegründungsfrist läuft auch dann, wenn die Berufung verspätet eingelegt wurde und deswegen noch ein Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anhängig ist.

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