Rz. 29

§ 66 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. ArbGG besagt, dass die Berufungsfrist – und ebenso auch die Berufungsbegründungsfrist – spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils beginnt.

 

Rz. 30

Damit werden gerade diejenigen Verfahren erfasst, in denen nach Ablauf von fünf Monaten seit Urteilsverkündung immer noch kein vollständiges, mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenes Urteil zugestellt wurde.

Dabei gilt, dass die Frist auch dann genau fünf Monate nach dem Tag der Verkündung des Urteils zu laufen beginnt, wenn es sich bei dem Tag des Fristbeginns – also dem Tag, an dem der Fünf-Monats-Zeitraum vollständig durchlaufen ist – um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt.[49]

 

Rz. 31

 

Praxishinweis

Für den Anwalt erscheint es aus Gründen der Vorsorge geboten, beizeiten Beginn und Ende der Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. ArbGG zu notieren. Muss dann tatsächlich Berufung eingelegt werden, bevor ein vollständiges Urteil vorliegt, kann unter Hinweis auf die noch nicht bekannten Entscheidungsgründe ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt werden; denn auch die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG spätestens fünf Monate nach Urteilsverkündung zu laufen (siehe Rdn 29).

 

Rz. 32

Wird einem solchen Verlängerungsantrag nicht stattgegeben, muss fristgerecht eine Berufungsbegründung eingereicht werden, die – was das BAG in solchen Fällen genügen lässt – sich allein auf die Rüge stützt, dass ein sog. "Urteil ohne Gründe" vorliegt oder sich alternativ hierzu lediglich hypothetisch mit den vermeintlichen Urteilsgründen auseinandersetzt[50] (Näheres zur Berufungsbegründung bei einem "Urteil ohne Gründe" siehe Rdn 57).

[50] BAG v. 13.9.1995, NZA 1996, 446 ff.; BAG v. 23.11.1994, NZA 1995, 656; grundsätzlich zum "Urteil ohne Gründe": BVerfG v. 26.3.2001, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG; GmS-OGB v. 27.4.1993, AP Nr. 21 zu § 551 ZPO; BAG v. 16.5.2002, AP Nr. 61 zu Art. 101 GG.

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