Rz. 61

Der Auffangtatbestand des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB kommt zur Anwendung, wenn die Parteien keine Beschaffenheit vereinbarten, aber bei Vertragsschluss eine bestimmte Verwendung der Kaufsache voraussetzten. Hierfür muss der Käufer bei Vertragsschluss den Zweck des Kaufs der Sache dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer diesem ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben.[63] Die von den Parteien unterstellte Verwendung kann von der gewöhnlichen Verwendung abweichen.[64] Ein Sachmangel ist gegeben, wenn infolge der tatsächlichen Beschaffenheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Eignung der Kaufsache beseitigt oder vermindert ist.[65] Raum für eine Anwendung des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB besteht häufig dann, wenn dem Käufer nicht der Nachweis einer Beschaffenheitsvereinbarung gelingt.[66]

[63] Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn 22.
[64] BGH v. 20.3.2019 – VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 (Produktionsgeschwindigkeit einer Verpackungsmaschine); BGH v. 26.4.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817, 2818 (Eignung von Ebersperma zur Zucht); BGH NJW-RR 2012, 1078 f. (Eignung der Kellerräume zur Nutzung als Aufenthaltsräume).
[65] Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn 23.
[66] NK-BGB/Büdenbender, § 434 Rn 23.

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