Rz. 166

Angebote bei eBay sind verbindlich. Nach § 7 Abs. 7 der eBay-AGB kann der Verkäufer sein Angebot nur zurücknehmen, wenn dazu ein berechtigter Grund vorliegt.[308] In den durch einen Hyperlink zugänglichen rechtlichen Informationen zur Angebotsrücknahme wird auf die Anfechtungsgründe des BGB verwiesen.[309] Die Erklärung des Verkäufers wird als Angebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme ausgelegt.[310]

Fehlt es an einer Berechtigung zur Angebotsrücknahme und beendet der Verkäufer sein Angebot gleichwohl vorzeitig, kommt der Vertrag mit demjenigen zustande, der zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung Höchstbietender ist.[311] Nach der Rechtsprechung soll die hohe Diskrepanz zwischen erreichtem Preis und dem Wert eines Artikels in einem von Angebot und Nachfrage regierten Markt grds. nicht dazu führen, dass ein wucherähnliches Geschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB vorliegt oder die Rechtsdurchsetzung eines "Schnäppchens" als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.[312] Dies sei insbesondere nicht der Fall, wenn Verkäufer Artikel zur Versteigerung anbieten, für die es regelmäßig keinen Markt gebe.[313]

Umstritten ist die Behandlung des sog. "Abbruch-Jägers", der als Höchstbietender auf einen Abbruch der Auktion spekuliert und daraufhin Leistung (zum niedrigen Preis) oder Schadensersatz verlangen will. Nun hat der BGH[314] festgestellt, dass bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs insgesamt Zurückhaltung geboten sei. Allein der Umstand, dass der Bietende auf eine Vielzahl von anderen Auktionen geboten hat, könne einen Rechtsmissbrauch nicht begründen. Es bedürfe stets einer Würdigung des Einzelfalls. Angenommen werden könnte ein Rechtsmissbrauch z.B. dann, wenn der Bieter einen geschäftlich unerfahrenen Verkäufer zur Einstellung der Auktion überredet (und dann Ansprüche geltend macht) oder Boykottaufrufe o.Ä. gegen den Verkäufer organisiert.

[308] Siehe hierzu ausführlich Bernhard, DAR 2014, 168.
[309] Vgl. http://pages.ebay.de/help/policies/invalid-bid-retraction.html und http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_2.html.
[312] BGH v. 12.11.2014 – VIII ZR 42/14, MMR 2015, 103, 104; zu weitgehend die Entscheidung des OLG Koblenz MMR 2009, 630, die den Schadensersatzanspruch eines eBay-Käufers, der einen neuwertigen Porsche für 5,50 EUR ersteigert hat (infolge vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer), wegen unzulässiger Rechtsausübung über § 242 BGB kassiert.
[313] OLG Köln MMR 2007, 446 (der Verkäufer bot einen Rübenroder im Wert von ca. 60.000 EUR ohne Mindestpreis zum Startpreis von 1 EUR an; das Höchstgebot betrug 51 EUR).

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