Leitsatz (amtlich)

Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 11.03.2005; Aktenzeichen 12 O 2731/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.3.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Osnabrück unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.499,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines im Rahmen einer Internetauktion geschlossenen Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw ...

Der Beklagte bot diesen Pkw ab dem 27.5.2004 auf der Website der eBay-Internationel AG (im Folgenden: eBay) zum Verkauf an. Dem Angebot war eine umfangreiche Produktbeschreibung beigefügt. Der Startpreis belief sich auf 1 EUR, Angebotsende war der 6.6.2004. Der Beklagte beendete die Auktion vorzeitig am 3.6.2004. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 4.500,50 EUR Meistbietender. Er forderte unter Hinweis auf § 9 Ziff. 1-3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay von dem Beklagten die Lieferung des Fahrzeugs gegen einen Kaufpreis von 4.500,50 EUR. Dies lehnte der Beklagte ab; mit Email vom 10.6.2004 teilte er dem Kläger mit, er habe während der Laufzeit der Auktion festgestellt, dass aus dem Getriebe des ... Öl austrete, weswegen er das Fahrzeug aus der Versteigerung herausgenommen habe.

Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zu einem Preis von 4.500,50 EUR zustandegekommen. Der ... habe einen Zeitwert von mindestens 12.000 EUR besessen. In Höhe der Differenz von 7.499,50 EUR verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Der Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf die sog. eBay-Grundsätze die Auffassung, er habe sein Angebot vorzeitig beenden und die Gebote der Käufer streichen können. Gründe für eine zulässige Streichung seien danach, dass die Beschaffenheit des Artikels sich nachweislich verändert oder der Verkäufer sich beim Einstellen des Artikels bezüglich der Beschaffenheit geirrt hat. Er behauptet, bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch einen potentiellen Interessenten seien zuvor nicht bekannte Mängel, nämlich Ölverluste sowie die Durchrostung der Auspuffanlage festgestellt worden.

Außerdem habe er es irrtümlich unterlassen, auf einen fachgerecht reparierten Unfallschaden hinzuweisen. Hilfsweise behauptet er, der Wert des Fahrzeugs habe zum damaligen Zeitpunkt maximal 6.700 EUR betragen; er selbst habe das Fahrzeug etwa ein Jahr zuvor für 7.600 EUR bei einem Händler erworben.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er erneut geltend macht, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag geschlossen worden, der Beklagte müsse deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.499,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2004 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Angesichts der nach Beginn der Internetauktion festgestellten Beschaffenheit des Fahrzeugs sei er zur Beendigung der Auktion nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen. Mindestens habe er den Kaufvertrag rechtzeitig und wirksam wegen eines Irrtums über die Beschaffenheit des Pkw angefochten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten gem. den §§ 280, 281 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung i.H.v. 2.499,50 EUR verlangen.

Die Parteien haben im Rahmen der von dem Beklagten initiierten Internetauktion einen Kaufvertrag über den Pkw ... zu einem Kaufpreis von 4.500,50 EUR geschlossen. Der Beklagte hat das Fahrzeug zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf der Webesite von eBay eingestellt und die Angebotsseite für die Versteigerung des Pkw freigeschaltet; darin liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH v. 7.11.2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 [133 ff.] = BGHReport 2002, 91 m. Anm. Ernst = CR 2002, 213 m. Anm. Wiebe = NJW 2002, 363) die ausdrückliche Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgeg...

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