Leitsatz (amtlich)

1. Zum Abschluss und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrags bei einer Internetauktion.

2. Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktions-Unternehmens zu bestimmen.

3. Die Beendigung eines Angebots vor Ablauf der Dauer einer Auktion im Internetportal "eBay" setzt auch bei einer noch länger als 12 Stunden laufenden Auktion einen rechtfertigenden Umstand voraus, wie er in den weiteren Hinweisen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay näher erläutert wird. Dies gilt unabhängig davon, dass eBay technische Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung eines Angebots einräumt.

 

Normenkette

BGB §§ 145 ff.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 17.01.2013; Aktenzeichen 7 O 6876/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.12.2014; Aktenzeichen VIII ZR 90/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 17.1.2013 (Az. 7 O 6876/12) abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.500 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.9.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 718,40 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.9.2012 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen im Rahmen einer Internetauktion über das Portal eBay ein Kaufvertrag über ein Stromaggregat zum Kaufpreis von 1 EUR zustande gekommen ist. Der Kläger hatte zunächst primär Erfüllung eines solchen Vertrags und lediglich hilfsweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt. Nachdem das streitgegenständliche Stromaggregat anderweitig veräußert worden war, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Primärbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt; klagegegenständlich ist nunmehr noch das Schadensersatzbegehren des Klägers.

1. Das Internetportal eBay ermöglicht den bei ihm angemeldeten Nutzern den (Ver)Kauf und die (V)Ersteigerung von Waren gemäß den zugrunde liegenden AGBs.

a) Diese seinerzeit gültigen (die ab 12.3.2014 geltenden neugefassten eBay-AGB enthalten in § 6 Nr. 6 und 7 inhaltsgleiche Regelungen) - im Internet einsehbaren (vgl. http://...) - AGB (Anlage K2) lauten auszugsweise:

"§ 9 Angebotsformate und allgemeine Regeln

...

11. Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.

§ 10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter

1. Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.

2. Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. Das Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar, den der Bieter bereit ist, für den Artikel zu bezahlen. Das Maximalgebot bleibt dem Anbieter und anderen Bietern verborgen. Bieten weitere Mitglieder auf den Artikel, so wird das aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht, so dass der Bieter so lange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Mitglied überboten wurde. Weitere Informationen.

...

7. Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Weitere Informationen."

b) Bei Anklicken des Buttons "Weitere Informationen" in § 9 Nr. 11 der AGB erscheint folgende Bildschirmmaske:

"Weitere Informationen zu § 9 Ziff. 11 AGB:

Wie beende ich mein Ang...

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