Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb eines Luxusautos für 5,50 EUR - Ebay

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2 S. 2; BGB § 433 Abs. 1, § 242

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 250/08)

 

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem gerichtlichen Hinweis bis zum 25.6.2009 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die Berufung hat aus den nachstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO ist nicht erforderlich.

Das LG geht zu Recht davon aus, dass dem Schadensersatzanspruch des Klägers der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegensteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung vermögen nicht zu überzeugen.

1. Zutreffend geht das LG davon aus, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Auffassung des Beklagten, ein Vertrag komme nur zustande, wenn auch die ursprünglich vorgesehene Bietezeit, hier von 10 Tagen, abgelaufen ist, vermag der Senat nicht beizutreten. In diesem Fall wäre der Bieter gerade der Willkür des Anbieters, der die Auktion dann jederzeit vor Ablauf der Bietezeit ohne nachteilige Rechtsfolge abbrechen könnte, ausgeliefert. Dafür bleibt unerheblich, wann der Anbieter die Auktion abbricht, weil es auch willkürlich wäre, den sehr kurzfristigen Abbruch zuzulassen, weil dem Anbieter ein ihm attraktiv erscheinendes Angebot außerhalb der Internetplattform vorliegt.

Der Beklagte konnte sich durch den Abbruch der Auktion mithin nur dann von seiner Angebotserklärung lösen, wenn ihm ein Anfechtungsgrund zur Seite stand.

Ein solcher Anfechtungsgrund ist nicht substantiiert dargetan. Der Beklagte führt hierzu lediglich aus, er habe den Vertrag mit Schreiben vom 15.9.2008 vorsorglich wegen Erklärungsirrtum angefochten (Bl. 15 GA). Worin dieser Erklärungsirrtum bestanden haben soll, wird nicht dargelegt. Auch das Schreiben vom 15.9.2008 (Anlage K6) enthält hierzu keine Begründung. Die Absicht des Beklagten mehr als 5 Bilder einzustellen, nämlich 7 sowie die Vergrößerung der Bilder zuzulassen, begründet jedenfalls keinen Erklärungsirrtum.

Ausgehend von einem wirksamen Vertragsschluss steht die Pflichtverletzung und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch des Klägers nicht ernsthaft in Zweifel.

2. Der Senat vermag sich im Ergebnis der Auffassung des Landgerichtes anschließen, dass das Bestehen auf der Durchführung des Vertrages und die daraus folgende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB ist.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist eine in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Fallgruppe des § 242 BGB, die von den Gerichten von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHZ 12, 164 ff.; OLG München v. 15.11.2002 - 19 W 2631/02 - Online-Ticket). Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Dass damit Wertungsfragen einhergehen, die wiederum zu Rechtsunsicherheit führen können, liegt in der Natur der Sache. Deshalb muss die Anwendung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

Grundsätzlich kommt die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Anbieters und Verkäufers nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. Der Anbieter ist nämlich grundsätzlich durch die Möglichkeit der Angabe eines Mindestgebotes, der Größe der Bietschritte sowie der Bietezeit in der Lage, sein Risiko zu begrenzen. Nutzt er dies nicht, muss er sich an der Folge grundsätzlich festhalten lassen. Dies kann allerdings uneingeschränkt nur dann gelten, wenn die Auktion auch tatsächlich bis zum Ende der Bietezeit durchgeführt wurde und der Anbieter die Chancen eines niedrigen Startpreises insoweit genutzt hat und damit auch die Risken tragen muss. Diese - vom vorliegenden abweichende - Konstellation lag der Entscheidung des OLG Köln vom 8.12.2006 (19 U 109/06 = OLGR Köln 2007, 565 = MMR 2007, 446 = CR 2007, 598) zugrunde.

Wurde aber die Auktion vorzeitig abgebrochen, muss der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Dabei ist von besonderem Gewicht, ob sich die wesentliche Begründung, um den Anbieter an seinem Angebot festzuhalten, den Bieter nicht seiner Willkür auszusetzen, sich im konkreten Einzelfall realisiert. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Unabhängig davon nach wie vielen Minuten der Beklagte die Auktion abgebrochen hat, handelte es sich jedenfalls um einen kurzen Zeitraum. Es liegt deshalb fern, dass der Beklagte sich gerade dem Gebot des Klägers entziehen wollte. Eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis des Klägers vermag der Senat deshalb nicht zu erkennen. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein Abbru...

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