Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 23 O 13333/02)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 17.9.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Antragsteller, der zur Führung eines Schadensersatzprozesses Prozesskostenhilfe begehrt, hat gegen den ablehnenden Beschluss des LG München I vom 17.9.2002 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg führt:

1. Bereits die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. In dem mit der Antragsschrift vom 25.7.2002 übersandten amtlichen Vordruck hat er sich als Student bezeichnet, der von den monatlichen Zuwendungen seiner Eltern lebt. In seinem Beschwerdeschreiben vom 26.9.2002 hat er ausgeführt, dass er sein Studium der Betriebswirtschaft „mit weitaus überdurchschnittlichem Erfolg” beendet habe.

2. Außerdem hat die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie rechtsmissbräuchlich ist. Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Eine hiergegen verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig (vgl. BGHZ 12, 154 ff.). Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Recht als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke ausgeübt werden soll (vgl. Palandt, BGB, 61. Aufl., § 242 BGB Rz. 50). Dies ist hier geschehen, da der Antragsteller zur Überzeugung des Beschwerdegerichts nur die offensichtlich auf einem Irrtum beruhende falsche Angabe des Preises für einen Flug erster Klasse nach B. und zurück ausnützen und die Antragsgegnerin wegen ihres Fehlers zur Zahlung einer „Vergleichssumme” veranlassen wollte. Diese Absicht ergibt sich zum einen aus der zweiten Buchung am 15.7.2002, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller knapp zwei Stunden nach der Bestätigung der ersten Buchung am 14.7.2002 um 20.07 Uhr den Fehler mitgeteilt hat. Dem Antragsteller ist hierbei erklärt worden, dass der angegebene Preis für einen Flug nach B. und zurück von 728,30 Euro pro Person nicht für die First-Class, sondern für die Economy Class gelte und gegolten habe. Der Preis für ein First-Class-Ticket für diesen Flug betrage 3.676,30 Euro pro Person. Zum anderen ergibt sich diese Absicht aus den Tatsachen, dass er die von der Antragsgegnerin angebotenen Flüge nach B. und zurück für 728,30 Euro pro Person in der Economy-Class abgelehnt und die Antragsgegnerin durch seinen Prozessbevollmächtigten am 25.7.2002 aufgefordert hat, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, d.h. die Zahlung eines Geldbetrages anzubieten.

Das Beschwerdegericht ist auch davon überzeugt, dass der Antragsteller wegen des geringen Betrages bereits vor der ersten Buchung gewusst hat, dass der angegebene Preis von 728,30 Euro pro Person für einen Flug nach B. und zurück nicht für ein First-Class-Ticket gelten kann. Es ist allgemein bekannt, dass ein Flug in der ersten Klasse ein Vielfaches von einem Flug in der Economy-Class kostet. Der Antragsteller, der sich als „passionierter Onlinekäufer” bezeichnet und vor den streitgegenständlichen Buchungen im Internet die Preise verschiedener Anbieter verglichen hat, müsste hierbei festgestellt haben, dass ein First-Class-Ticket für einen solchen Flug mehrere tausend Euro kostet.

Daraus ergibt sich ebenfalls, dass der Antragsteller nur die Absicht hatte, aus dem Fehler der Antragsgegnerin Kapital in der Form einer Vergleichszahlung zu schlagen.

Das Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung lässt sich ferner damit begründen, dass der Antragsteller trotz seiner Darlegungslast keinen Schaden vorgetragen hat. In seinem Beschwerdeschreiben vom 26.9.2002 hat der anwaltschaftlich vertretene Antragsteller zwar behauptet, dass er nach B. geflogen sei, aber nicht vorgetragen, wie teuer das anderweitig besorgte Flugticket war.

Hinsichtlich der ersten Buchung vom 14.7.2002 ist schließlich von einer wirksamen Anfechtung der Buchungsbestätigung vom 14.7.2002, 18.11 Uhr durch die Erklärung der Antragsgegnerin vom 14.7.2002, 20.07 Uhr gem. §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB auszugehen. Diese Mitteilung, die dem Antragsteller zugegangen ist, hat den eindeutigen Erklärungsinhalt, dass die Antragsgegnerin das Geschäft wegen eines Willenmangels nicht gelten lassen wollte. Hierbei hat die Antragsgegnerin auf die oben dargestellte fehlerhafte Preisangabe hingewiesen. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin das Wort „Anfechtung” nicht gebraucht hat, ist unschädlich (vgl. Palandt, BGB, 61. Aufl., § 143 BGB Rz. 3). Wegen der wirksamen Anfechtung ist die erste Buchung gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Da der Antragsteller die Anfechtbarkeit gekannt hat, scheiden allein deshalb gem. § 122 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche des Antragstellers aus.

Eine Kostenentscheidung ist n...

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