Rz. 140

Gem. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB muss der Unternehmer den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB informieren. Hierzu gehören gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB insbesondere Identität und Anschrift des Unternehmers, die wesentlichen Eigenschaften und der Preis der Ware, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts (zu den einzelnen Informationspflichten siehe Rdn 153) sowie gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB die Aufklärung über ein etwaiges Widerrufsrecht (vgl. Rdn 148 ff.). Die in Erforderlichkeit dieser Informationspflicht gemachten Angaben werden Vertragsinhalt und können nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden.

Bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten treffen den Unternehmer gem. Art. 246a § 2 EGBGB erleichterte Informationspflichten. Für die Anbahnung und den Abschluss von Fernabsatzgeschäften mittels Fernkommunikationsmitteln, die nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die zu erteilenden Informationen bieten, sieht Art. 246a § 3 EGBGB ebenso diverse Erleichterungen vor.

Die Fernabsatzvorschriften sehen keine Sanktionen für den Fall vor, dass der Unternehmer gegen § 312d Abs. 1 BGB verstößt. Die Verletzung der Informationspflichten kann aber sowohl Schadensersatzansprüche (z.B. aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (UWG, UKlaG) zur Folge haben. Ferner beginnt die Widerrufsfrist gem. § 356 Abs. 3 S. 1 BGB erst mit Erfüllung der betreffenden Informationspflicht (siehe hierzu Rdn 141, 150). Sonderregelungen zur Verletzung von Informationspflichten über Kosten enthält § 312e BGB.

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