Rz. 35
▪ | Zu den Parteien: Bei unbekannten Vertragspartnern empfiehlt sich die Aufnahme der Personalausweisdaten. | ||||||||||
▪ | Zu § 1, Kaufgegenstand: Im Hinblick auf die unübersichtliche und widersprüchliche Rechtsprechung zur Zubehöreigenschaft sollte jedenfalls das nicht fest eingebaute Zubehör explizit aufgeführt werden. Zur Zubehöreigenschaft siehe Majer, BWNotZ 2008, 144. | ||||||||||
▪ | Zu § 2, Kaufpreis und Zahlung: In dem Muster wird davon ausgegangen, dass Vertragsunterzeichnung und Geldübergabe zeitlich nicht zusammenfallen. Für den Fall der Kaufpreiszahlung bei Vertragsunterzeichnung bietet sich folgende Formulierung an: "Der Käufer hat den Kaufpreis bei Vertragsunterzeichnung in bar an den Verkäufer bezahlt, der den Erhalt hiermit bestätigt." Soll der Kaufpreis überwiesen werden, ist folgende Formulierung möglich: "Der Kaufpreis ist innerhalb von sechs Werktagen fällig und auf das nachfolgend genannte Konto zu überweisen." Tritt der Käufer in eine derartige Vorleistung, sind die hiermit verbundenen Risiken zu berücksichtigen. | ||||||||||
▪ | Zu § 3, Beschaffenheitsvereinbarungen/Wissenserklärungen und Haftung des Verkäufers:
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▪ | Zu § 4, Übergabe und Übereignung: Den Empfang der Unterlagen bzw. des Kaufpreises sollten die Parteien bei Übergabe jeweils schriftlich bestätigen. | ||||||||||
▪ | Zu § 5, Ummeldung:
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▪ | Zu § 6.2, Schlussbestimmungen: Anders als in AGB (Verstoß gegen das Transparentgebot in § 305 Abs. 2 BGB) ist eine salvatorische Klausel im Individualvertrag zulässig. |
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