Rz. 35

Zu den Parteien: Bei unbekannten Vertragspartnern empfiehlt sich die Aufnahme der Personalausweisdaten.
Zu § 1, Kaufgegenstand: Im Hinblick auf die unübersichtliche und widersprüchliche Rechtsprechung zur Zubehöreigenschaft sollte jedenfalls das nicht fest eingebaute Zubehör explizit aufgeführt werden. Zur Zubehöreigenschaft siehe Majer, BWNotZ 2008, 144.
Zu § 2, Kaufpreis und Zahlung: In dem Muster wird davon ausgegangen, dass Vertragsunterzeichnung und Geldübergabe zeitlich nicht zusammenfallen. Für den Fall der Kaufpreiszahlung bei Vertragsunterzeichnung bietet sich folgende Formulierung an: "Der Käufer hat den Kaufpreis bei Vertragsunterzeichnung in bar an den Verkäufer bezahlt, der den Erhalt hiermit bestätigt." Soll der Kaufpreis überwiesen werden, ist folgende Formulierung möglich: "Der Kaufpreis ist innerhalb von sechs Werktagen fällig und auf das nachfolgend genannte Konto zu überweisen." Tritt der Käufer in eine derartige Vorleistung, sind die hiermit verbundenen Risiken zu berücksichtigen.

Zu § 3, Beschaffenheitsvereinbarungen/Wissenserklärungen und Haftung des Verkäufers:

3.1.: Zur Beschaffenheitsvereinbarung siehe Rdn 60.
3.1. c): Nach dem OLG Stuttgart (NJW-RR 2009, 551) besteht eine Aufklärungspflicht über die Nutzung eines Kfz als Mietwagen; a.A. LG Kaiserslautern NJW-RR 2010, 634. Ferner hat der Verkäufer über die Herkunft eines Gebrauchtwagens vom nicht im Kfz-Brief eingetragenen Zwischenhändler aufzuklären (BGH NJW 2010, 858). Zu den Aufklärungspflichten siehe auch Rdn 14.
3.1. a)–e): Alternativ können für einzelne Eigenschaften auch Garantien übernommen werden ("Der Verkäufer garantiert, dass der Kaufgegenstand …"); zu Garantien siehe Rdn 67.
3.2.: Es handelt sich hierbei nicht um eine Beschaffenheitsangabe nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern um eine Wissenserklärung, die eine vertragliche Aufklärungspflicht begründet. Die Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung dieser Aufklärungspflicht stellt eine Pflichtverletzung dar, die den Käufer zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB berechtigt. In Betracht kommt auch eine Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung aus § 123 BGB oder aus c.i.c. gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.
3.3.: Dieser Haftungsausschluss ist nur wirksam, wenn er individualvertraglich vereinbart wurde; vgl. dazu Rdn 36. Die gewählte Formulierung wäre nach dem Urt. des BGH v. 6.7.2005 – VIII ZR 136/04 (NJW 2005, 3205, 3206) als Gewährleistungsausschluss bezogen auf Sachmängel auszulegen.
Zu § 4, Übergabe und Übereignung: Den Empfang der Unterlagen bzw. des Kaufpreises sollten die Parteien bei Übergabe jeweils schriftlich bestätigen.

Zu § 5, Ummeldung:

Der Verkäufer eines Kfz ist gem. § 13 Abs. 4 S. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verpflichtet, der für ihn zuständigen Zulassungsstelle eine Veräußerungsanzeige vorzulegen. Gem. § 13 Abs. 4 S. 2 FZV muss die Anzeige das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Käufers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Käufer hat das Fahrzeug seinerseits bei der für ihn zuständigen Zulassungsstelle gem. § 13 Abs. 4 S. 2 FZV umzumelden. Zu beachten ist, dass bei mangelnder Veräußerungsanzeige die Steuerpflicht des Verkäufers erst mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Käufer endet (§ 5 Abs. 5 KraftStG). Darüber hinaus treffen den Verkäufer bis zur Veräußerungsanzeige die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Fahrzeughalters. Daher sollte Verkäufer den (vertrauenswürdigen) Käufer nur ausnahmsweise mit der Veräußerungsanzeige zu beauftragen, sofern für beide dieselbe Zulassungsbehörde zuständig ist.
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Kfz umgemeldet und anderweitig versichert wird, haftet der Verkäufer zusammen mit dem Käufer als Gesamtschuldner für die Prämie des laufenden Versicherungsjahres (§ 95 Abs. 2 VVG). Vorliegend verpflichtet sich der Käufer zur unverzüglichen Ummeldung, so dass der Verkäufer im Falle einer Pflichtverletzung zumindest schadensersatzberechtigt ist. Um gänzlich auszuschließen, dass der Verkäufer mit der Versicherungsprämie belastet wird, sollte das Kfz erst außer Betrieb gesetzt und dann verkauft werden. Der Käufer kann für die Überführungsfahrt ein Kurzzeitkennzeichen oder rotes Kennzeichen beantragen (§ 16 FVB).
Statt der Verpflichtung des Verkäufers zur Veräußerungsanzeige können sich die Parteien auch wie folgt einigen: "Bei Übergabe des Kraftfahrzeugs werden Käufer und Verkäuferin gemeinsam die Veräußerungsanzeige und Empfangsbestätigung gem. § 13 Abs. 4 FZV vornehmen."
Zu § 6.2, Schlussbestimmungen: Anders als in AGB (Verstoß gegen das Transparentgebot in § 305 Abs. 2 BGB) ist eine salvatorische Klausel im Individualvertrag zulässig.

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