Rz. 14

Nebenpflichten des Verkäufers können sich aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergeben. Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz in den §§ 241 Abs. 2, 448 Abs. 1, 453 Abs. 2 BGB. Der Verkäufer trägt die Kosten für die Übergabe der Sache (§ 448 Abs. 1 BGB) und die Kosten für die Begründung und Übertragung des verkauften Rechts (§ 453 Abs. 2 BGB). Schutzpflichten sind in § 241 Abs. 2 BGB verankert. Als Schutzpflichten kommen u.a. die sachgerechte Verwahrung,[13] Verpackung[14] und Verladung der Sache in Betracht. Inwieweit eine vorvertragliche Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht des Verkäufers angenommen werden kann, ist nach Treu und Glauben und den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Für eine Aufklärungspflicht kann sprechen, dass der Käufer in besonderer Weise auf die Sachkunde und die Beratung des Verkäufers vertraut.[15] Eine Pflicht zur Aufklärung kann sich auch dann ergeben, wenn von der Sache bestimmte, dem Käufer unbekannte Gefahren ausgehen,[16] die Vereitelung des Vertragszwecks droht[17] oder der betreffende Umstand von so wesentlicher Bedeutung ist, so dass der Käufer dessen Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf.[18] Die Rechtsfolge der Nichterfüllung ist ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280, 282, 311 Abs. 2 BGB.[19] Die vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten des Verkäufers treten häufig in ein Konkurrenzverhältnis zur Mängelhaftung gem. § 437 BGB. Macht der Verkäufer fahrlässig unrichtige Angaben über die Eignung der Kaufsache für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, wird die Schadensersatzhaftung durch die Sachmängelhaftung verdrängt.[20]

[13] BGH DB 1972, 34; BGH NJW 1983, 1496, 1497.
[14] BGHZ 87, 88, 91.
[15] BGH NJW 1984, 2289, 2290.
[16] BGH LM Nr. 49.
[17] BGH NJW-RR 1992, 334 (Hochwassergefahr); BGH NJW-RR 1998, 1132, 1133 (Farbabweichung bei Leder).
[18] BGH NJW 2010, 858 (Erwerb von fliegendem Zwischenhändler); OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 551 (Mietauto); OLG München v. 15.5.2019 – 20 U 4346/18, BeckRS 2019, 9735 (Hinweis auf Mangel im TÜV-Prüfbericht).
[19] Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn 22, NK-BGB/Büdenbender, § 433 Rn 33.
[20] BGH NJW 2004, 2301, 2302.

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