Rz. 155
Verwendet der Unternehmer das Belehrungsmuster in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB, genügt seine Belehrung den gesetzlichen Anforderungen (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB).
Rz. 156
Das Muster ist allgemein gehalten und gilt demzufolge für verschiedene Vertragsarten. Für die einzelnen Vertragsarten enthalten die Gestaltungshinweise ggf. zu ergänzende Formulierungen. Der Unternehmer muss das Muster so ausfüllen, dass es dem Vertrag entspricht, den der konkrete Verbraucher mit ihm abgeschlossen hat oder abschließen will.
Rz. 157
Sachliche Änderungen oder unzutreffende Ausfüllung des Musters heben die Schutzwirkung auf.[295] Änderungen an Format und Schriftgröße des Musters sind hingegen zulässig, sofern diese nicht dem Deutlichkeitsgebot widersprechen.[296] Die Musterwiderrufsbelehrung ist dem Verbraucher in Textform (§ 126b BGB) zu übermitteln.
Bei der Verwendung eines eigenen Textes verzichtet der Unternehmer auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB. Bei der Formulierung der eigenen Widerrufsbelehrung ist darauf zu achten, dass folgende Hinweise enthalten sind:
▪ | Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts |
▪ | Erlöschungs- und Ausschlussgründe |
▪ | Widerruf formlos möglich (ggf. Muster-Widerrufsformular gem. Anlage 2) |
▪ | Keine Begründung erforderlich |
▪ | 14-Tage-Widerrufsfrist und Fristbeginn |
▪ | Fristwahrung durch rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung |
▪ | Name und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsempfängers (Postfach reicht nicht aus) |
▪ | Rechtsfolgen des Widerrufs (u.a. Rückzahlungsfrist, Gefahrtragung, Wertersatzpflicht, Kosten der Rücksendung der Waren) |
Der Unternehmer hat die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen zweimal zu erteilen: vor Vertragsschluss in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise (vgl. Rdn 143) und nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger (vgl. Rdn 147).
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