Rz. 147

Der Unternehmer ist nach § 312f Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Diese Bestätigung muss die in Art. 246a EGBGB genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Information bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Als dauerhafte Datenträger kommen z.B. E-Mail, Fax, CD-ROM, DVD und USB-Stick in Betracht.[280] Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.[281]

[280] Palandt/Grüneberg, § 312f Rn 2.
[281] Palandt/Grüneberg, § 312f Rn 3.

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