Rz. 85

Ungeachtet der weitgehenden Versicherungsfreiheit sind im Falle der geringfügig entlohnten Beschäftigung hingegen in aller Regel Beiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung zu entrichten.

 

Rz. 86

Diese muss ganz überwiegend der Arbeitgeber allein aufbringen, und zwar i.S.v. Pauschbeträgen. Das Gesetz verwendet durchgehend diesen Begriff. Außerhalb des Gesetzestextes ist bisweilen inhaltsgleich die Rede von einem Pauschalbetrag. Der Arbeitgeber ist alleiniger Schuldner der Pauschbeträge und kann sie nicht, auch nicht teilweise, auf den Arbeitnehmer abwälzen.

 

Rz. 87

Der Pauschbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 13 % vom (geringfügigen) Arbeitsentgelt, § 249b S. 1 SGB V. Daneben kommt ein Zusatzbeitrag i.S.v. § 242 SGB V nicht in Betracht. Auch der Arbeitgeberpauschbeitrag fällt nicht an, wenn auch außerhalb des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, sondern der geringfügig entlohnte Beschäftigte privat krankenversichert ist. Besteht die gesetzliche Krankenversicherung hingegen, so ist die Art der Vermittlung der Mitgliedschaft (z.B. freiwillige Versicherung, gesetzliche obligatorische Versicherung, Familienversicherung...) ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob außerhalb des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt werden oder nicht (keine Beiträge bspw. bei Familienversicherung). Der Pauschbetrag ist dann jedenfalls abzuführen.

 

Rz. 88

Der Pauschbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung eines geringfügig entlohnten Beschäftigten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beträgt 15 % vom Arbeitsentgelt, § 172 Abs. 3 S. 1 SGB VI.[38] Auch dieser Pauschbetrag ist allein vom Arbeitgeber aufzubringen.

 

Rz. 89

Der Arbeitnehmer zahlt nichts, sofern er sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. Macht er jedoch von seinem Recht auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht keinen Gebrauch und ist der geringfügig entlohnte Beschäftigte also rentenversicherungspflichtig, so hat er auch einen eigenen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Allerdings muss der versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI nicht die nach Nr. 1 derselben Regelung übliche Hälfte des Gesamtbeitrags zur Rentenversicherung tragen, sondern lediglich den Arbeitgeberpauschbeitrag von 15 % auf den jeweils aktuellen Regelbeitragssatz (2019: 18,6 %) aufstocken. Im Jahr 2019 beträgt der Arbeitnehmeranteil also 3,6 %.

 

Rz. 90

Liegt das geringfügige Arbeitsentgelt niedriger als 175 EUR, so steigt dieser Eigenanteil etwas an. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeberpauschbeitrag dann bis zur Höhe von insg. 32,55 EUR monatlich (aktueller Wert 2019) aufzustocken. Denn § 163 Abs. 8 SGB VI bestimmt für geringfügig Beschäftigte, dass als beitragspflichtige Einnahme das geschuldete Arbeitsentgelt zählt, mindestens aber ein Betrag von 175 EUR monatlich anzusetzen ist. Der Mindestbeitrag beträgt also derzeit 32,55 EUR (18,6 % von 175 EUR). Doch gilt der anzusetzende Mindestwert für die Einnahmen nicht auch für die Berechnung des Arbeitgeberpauschbeitrags,[39] so dass eine etwa verbleibende Differenz vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist.

 

Rz. 91

Bleibt der geringfügig entlohnte Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung und muss er also einen eigenen Beitragsanteil entrichten, so ist das Abzugsverfahren nach den §§ 28d ff. SGB IV dasselbe wie bei üblicher sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung: Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom geringfügigen Arbeitsentgelt ein und führt ihn an die Einzugsstelle ab. Sollte bei sehr niedriger Vergütung das ­Arbeitsentgelt der Höhe nach hierfür nicht genügen, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Differenzbetrag zu erstatten.

 

Rz. 92

Schon um denkbaren Schadenersatzpflichten vorzubeugen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf sein Recht zum Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht hinweisen. Er sollte ihn außerdem vorsorglich auch auf die eigene Beitragspflicht hinweisen, die den Arbeitnehmer trifft, wenn er von dem Befreiungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Erfahrung zeigt, dass viele Arbeitnehmer anderenfalls – wohl auf Grundlage der früheren Rechtslage – bis heute davon ausgehen, dass von der ­ihnen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versprochenen Vergütung keinerlei Abzüge vorgenommen werden.

 

Rz. 93

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gelten teilweise abweichende Regelungen; siehe § 28.

[38] Für geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits zum Stichtag 1.1.2013 bestanden hat, ergibt sich dasselbe aus § 276a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 230 Abs. 8 SGB VI.
[39] Das ergibt sich aus der Formulierung in § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI, in der es heißt, dass als Pauschbeitrag "15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts" zu zahlen sind; ebenso heißt e...

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