Rz. 140

Bei tatsächlichem (oder angeblichem) Verlust des Führerscheins beginnt nach OLG Düsseldorf (DAR 1999, 514) die Frist erst mit der Abgabe der entsprechenden Eidesstattlichen Versicherung.

Hat der Betroffene allerdings keine Fahrerlaubnis oder ist der Führerschein ihm bereits vor der Rechtskraft des Fahrverbotes abhandengekommen, soll die Fahrverbotsfrist bereits mit der Rechtskraft der Entscheidung laufen (LG Hamburg DAR 2003, 327), während nach Auffassung des LG Essen (DAR 2001, 107; NZV 2006, 166) erst die Mitteilung des Verlustes bei Gericht oder der Vollstreckungsbehörde die Frist in Gang setzt.

 

Rz. 141

Ob die Auffassung (z.B. AG Neunkirchen zfs 2005, 208; AG Viechtach NZV 2007, 159), die bei einem nach Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Führerscheinverlust die Berechnung der Fahrverbotsfrist auf den Tag des Verlustes abstellen will, zutrifft, ist zu bezweifeln, denn dann hätte der gem. § 25 Abs. 2a StVG Begünstigte unkontrollierbare Manipulationsmöglichkeiten.

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