Rz. 57

Bei Aufhebungsvereinbarungen mit einem ausländischen Arbeitnehmer sollte der Arbeitgeber zur Vermeidung einer etwaigen Unwirksamkeit gewährleisten, dass der Arbeitnehmer den Inhalt des Vertrages, soweit dieser – wie regelmäßig – in deutscher Sprache und nicht der Landessprache des Arbeitnehmers abgefasst ist, richtig versteht. Allerdings darf der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG die Unterzeichnung eines in deutscher Sprache abgefassten schriftlichen Arbeitsvertrages auch dann als Annahmeerklärung verstehen, wenn der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist. Auch wenn die Parteien zunächst in einer anderen Sprache verhandeln, beruht der Abschluss eines Arbeitsvertrages in deutscher Sprache auf einer bewussten Entscheidung des Arbeitnehmers. Die Parteien einigen sich mit der Unterzeichnung des Vertragswerks stillschweigend auf die deutsche als die maßgebliche Vertragssprache (vgl. BAG v. 19.3.2014 – 5 AZR 252/12 [B]). Diese Grundsätze des BAG dürften auch für den Aufhebungsvertrag mit einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Ausländer gelten.

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