Rz. 184

Zusätzlich ist das AGG beim Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Arbeitnehmern zu beachten. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig. Dies gilt sowohl für unmittelbare (§ 3 Abs. 1 AGG) wie mittelbare Benachteiligungen (§ 3 Abs. 2 AGG). Von besonderer Praxisrelevanz sind mögliche Ungleichbehandlungen bei der Abfindungshöhe wegen des Alters, soweit die Ungleichbehandlung nicht nach § 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG gerechtfertigt ist (vgl. BAG v. 8.2.2022 – 1 AZR 252/21, juris Rn 12; s. zuvor Gleichbehandlungsgrundsatz). Sozialpläne dürfen eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 S. 3 Nr. 6 AGG gedeckt (vgl. BAG v. 26.5.2009 – 1 AZR 198/08, NZA 2009, 849 = DB 2009, 1766).

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