Rz. 426

Die Drohung mit der Hinzuziehung der Polizei oder der Erstattung einer Strafanzeige zum Zwecke der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist nur dann als unangemessen und somit rechtswidrig zu beurteilen, wenn dies das Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Bedrohten als auch des Drohenden ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 21.9.2017 – 5 Sa 61/17; LAG Rheinland-Pfalz v. 24.1.2017 – 8 Sa 353/16). Die Drohung eines Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung und/oder einer Strafanzeige ist nicht widerrechtlich i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB, wenn er einen bei ihm als Lagerarbeiter (Gabelstaplerfahrer) beschäftigten Arbeitnehmer nach zweimonatiger ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit in seinem eigenen Lokal als Kellner bei der Arbeit antrifft und sodann einen Aufhebungsvertrag mit ihm abschließt (vgl. LAG Hessen v. 2.6.1997, DB 1998, 82).Die Androhung mit einer Strafanzeige ist zulässig, wenn schwerwiegende Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer vorliegen und das Auflösungsbegehren des Arbeitgebers mit der Straftat in einem inneren Zusammenhang steht (vgl. Ehrich, DB 1992, 2239; BAG v. 30.1.1986 – 2 AZR 196/85, NZA 1987, 91). In der Ankündigung einer Strafanzeige liegt dann keine rechtswidrige Drohung, wenn der Verdacht einer Straftat gegeben ist und der Arbeitgeber keine unwahren oder verfälschenden Angaben ggü. den Strafverfolgungsbehörden in Aussicht stellt (vgl. LAG Köln v. 4.5.1998 – 11 Sa 15/98, n.v.). Dient die Drohung des Arbeitgebers mit einer Strafanzeige wegen schädigender Handlungen des Arbeitnehmers dazu, den Arbeitnehmer zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen, so handelt der Arbeitgeber i.d.R. nicht widerrechtlich, wenn er den geforderten Schadensersatz aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers für berechtigt halten durfte (vgl. BAG v. 22.10.1998 – 8 AZR 457/97, DB 1999, 586 = NZA 1999, 417 für ein Schuldanerkenntnis).

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