Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und Täuschung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Drohung eines Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung und/oder einer Strafanzeige ist nicht widerrechtlich i. S. § 123 Abs. 1 BGB, wenn er einen bei ihm als Lagerarbeiter (Gabelstaplerfahrer) beschäftigten Arbeitnehmer nach zweimonatiger ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit in seinem eigenen Lokal als Kellner bei der Arbeit begegnet und dann einen Aufhebungsvertrag mit ihm schließt.

 

Normenkette

BGB § 123 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.08.1996; Aktenzeichen 12 Ca 9909/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6.8.1996 – Az. 12 Ca 9909/95 – wird kostenpflichtig zurückgeweisen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages mit der Beklagten.

Er war vom 01.07.1992 an bei der Beklagten als Lagerarbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.000,– DM beschäftigt. Er ist Inhaber eines Staplerführerscheins und war überwiegend als Staplerfahrer in der Lagerverwaltung, aber auch mit dem Heben und Rollen schwerer Fässer beschäftigt. Der Kläger ist Mitinhaber eines Lokals

Im Jahre 1995 meldete der Kläger sich nach Anrufen seiner Ehefrau häufiger, meist gegen Mittag, bei der Beklagten von der Arbeit ab, da Familienmitglieder pflege- bzw. unterstützungsbedürftig seien. Hierüber und über die hohen Fehlzeiten des Klägers führte sein Vorgesetzter mit ihm mehrere Gespräche. Vom 06.10. bis 08.12.1995 war der Kläger krankgeschrieben. Nach entsprechenden Informationen durch Kollegen des Klägers stellte die Beklagte durch den für den Kläger zuständigen Personalleiter, den Zeugen …, am 05.12.1995 fest, daß der Kläger während der Mittagszeit in seinem Restaurant als Bedienung tätig war. Der Zeuge drohte dem Kläger den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung an, woraufhin es zum Abschluß eines von der Beklagten vorbereiteten Auflösungsvertrages vom 05.12.1995 im Lokal des Klägers kam (Bl. 18 d. A.). Die näheren Umstände, die zum Abschluß dieser Vereinbarung führten, sind zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 13.12.1995 ließ der Kläger den Aufhebungsvertrag durch seinen Prozeßbevollmächtigten anfechten. Auf den Inhalt des Schreibens wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 5 f. d. A.).

Der Kläger hat gemeint, zum Abschluß des Aufhebungsvertrages durch eine widerrechtliche Drohung veranlaßt worden zu sein. Er hat behauptet, neben der außerordentlichen Kündigung sei ihm auch eine Strafanzeige angedroht worden. Im übrigen habe er nur durch seine Unterschrift den lautstarken „Vorwürfen und Beschimpfungen vor den Gästen des Lokals” seitens des Zeugen … entgehen können. Schließlich hat der Kläger gemeint, auch durch arglistige Täuschung zu dem Auflösungsvertrag bewegt worden zu sein und hat gemeint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages aufzuklären. Er hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 05.12.1995 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht;

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, während des gesamten Vorganges sei kein einziges lautes Wort gefallen und das Gespräch habe in einem hinter dem Restaurant gelegenen Gang stattgefunden.

Mit am 06.08.1996 verkündetem Urteil – 12 Ca 9909/95 – hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Es hat das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit der Drohung der Beklagten sowie einer Täuschung des Klägers verneint. Wegen des vollständigen Inhalts des Urteils wird ergänzend auf Bl. 29 – 33 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 01.11,1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.11.1996 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel am 04.12.1996 begründet. Er behauptet, nur einmal mittags für 2 bis 3 Stunden in seinem Lokal ausgeholfen zu haben. Im übrigen habe er „im wesentlichen nicht selbst bedient, sondern die Bedienung koordiniert” (Zeuge …). Dadurch sei der Genesungsprozeß nicht verzögert worden (Sachverständigengutachten, Zeugnis Dr. …). Er meint, die Beklagte habe ihm vor Androhung einer fristlosen Kündigung sowie einer Strafanzeige Gelegenheit zur Erklärung geben müssen, weshalb er während einer Erkrankung einer anderen Tätigkeit habe nachgehen können. Das Vorgehen der Beklagten habe auch deshalb ausser Verhältnis gestanden, da sie ihn „in aller Öffentlichkeit lautstark beschimpft und ihm Vorwürfe gemacht habe, wobei er u. a. als ein „seine Arbeitsunfähigkeit vortäuschender Simulant” bezeichnet worden sei (Zeuge …). Darüber hinaus vertieft der Kläger seinen Vortrag hinsichtlich einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten und vertritt die Meinung, die Berufung der Beklagten auf den Aufhebungsvertrag stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, da sie ihm eine erbetene Beden...

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