Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

 

Orientierungssatz

1. Die Androhung einer fristlosen Kündigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Es ist nicht erforderlich, daß die in Aussicht gestellte Kündigung nach der objektiven Rechtslage wirksam gewesen wäre.

2. Die Androhung einer Strafanzeige zum Zwecke der Auflösung eines Arbeitsverhältnisse ist nur dann als unangemessen und somit rechtswidrig zu beurteilen, wenn dies das Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Bedrohten als auch des Drohenden ist.

 

Normenkette

BGB § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2, § 123 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 07.02.1985; Aktenzeichen 11 Sa 255/84)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 17.07.1984; Aktenzeichen 1 Ca 586/83)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der zwischen ihnen geschlossene Vertrag zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses infolge Anfechtung wegen Drohung nichtig ist.

Der Kläger war seit 13. August 1969 bei der Beklagten - zuletzt als Montierer - beschäftigt. Am 14. Juni 1983 wurde er an der Nase operiert und war bis einschließlich 1. Juli 1983 arbeitsunfähig krankgeschrieben. An diesem Tage trafen ihn die Mitarbeiter der Beklagten C und S an einem Arbeitsplatz in den Betriebsräumen eines anderen Unternehmens an. Im Anschluß daran unterschrieb der Kläger eine Erklärung, wonach er zum 1. Juli 1983 im gegenseitigen Einvernehmen ausscheide.

Mit Anwaltsschreiben vom 11. Juli 1983 focht der Kläger diese Erklärung aus "allen in Betracht kommenden, rechtlichen Gesichtspunkten" an," insbesondere aus dem des § 123 Abs. 1 BGB".

Mit der am 31. August 1983 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis durch die wirksam angefochtene Kündigung des Klägers vom 1. Juli 1983 nicht beendet worden sei.

Er hat vorgetragen, er habe in den Betriebsräumen des anderen Unternehmens nur auf seine dort beschäftigte Ehefrau gewartet. Als er sich den beiden Zeugen zu erkennen gegeben habe, hätten diese ihm sofort bedeutet, daß sie ihn als "ertappt" betrachteten. Einer der Mitarbeiter der Beklagten habe ihm damals eröffnet, jetzt habe man ihn erwischt, wie er in einer anderen Firma arbeite. Es reiche für eine Kündigung schon aus, daß man ihn hier antreffe, während er krankgeschrieben sei. Er könne ein Formular über die Kündigung unterschreiben, die Beklagte könne aber auch kündigen, wenn er das lieber wolle. Er habe erklärt, er kündige nicht. Einer der beiden Mitarbeiter der Beklagten habe hierauf erklärt, es sei für den Kläger schlechter, wenn die Beklagte kündigen müsse, weil er dann auch angezeigt werde. Er habe geantwortet, er wolle nicht kündigen, sondern arbeiten. Einer der Mitarbeiter der Beklagten habe dann erklärt, dann kündige die Beklagte, der Kläger solle aber auch ruhig wissen, daß er dann angezeigt werde. In diesem Falle müsse er mit seiner Ausweisung rechnen und habe außerdem eine Geldstrafe in der Größenordnung von 35.000,-- DM zu zahlen. Seine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall werde zurückgefordert. Nach einer Bedenkzeit von einigen Sekunden habe er aufgrund seiner Verwirrung, vor allem aber aufgrund der Drohungen das vorgelegte Formular unterzeichnet. Da eine widerrechtliche Drohung vorliege, sei das Arbeitsverhältnis durch den Auflösungsvertrag nicht beendet worden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die am 11. Juli 1983 wirksam angefochtene Erklärung vom 1. Juli 1983, die die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses betraf, nicht beendet wurde, sondern über den 1. Juli 1983 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Drohung seien nicht gegeben. Sie bestreitet, den Kläger durch Drohungen zur Unterzeichnung der Erklärung bestimmt zu haben. Der Kläger habe schmutzige Hände gehabt, habe Arbeitskleidung getragen und sei an einem Arbeitstisch mit teils montierten, teils noch zu montierenden Kabelsätzen angetroffen worden. Unter diesen Umständen sei davon ausgegangen worden, daß der Kläger dort gearbeitet habe. Da der Kläger mit dem Vorschlag, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen, nicht einverstanden gewesen sei, habe man ihm lediglich erklärt, man könne und wolle ihn hierzu nicht zwingen, werde jedoch prüfen, ob Veranlassung bestehe, das Arbeitsverhältnis fristlos zu lösen. Auch müsse die Erstattung einer Strafanzeige wegen Mißbrauchs des Lohnfortzahlungsgesetzes in Erwägung gezogen werden. Der Kläger habe sich dann auf Anraten des Meisters der betreffenden Firma zur Unterzeichnung der Urkunde entschlossen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe seine Willenserklärung, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, nicht wirksam wegen rechtswidriger Drohung angefochten. Insoweit sei der Vortrag des Klägers allerdings schlüssig. Zwar sei die Drohung mit einer fristlosen Kündigung nicht rechtswidrig gewesen, da ein verständiger Arbeitgeber in Anbetracht der festgestellten Tatumstände ebenfalls eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Betracht gezogen hätte, aber die in Aussichtstellung einer Strafanzeige sei ebenfalls die Androhung eines empfindlichen Übels. Die Widerrechtlichkeit der Drohung mit einer Strafanzeige in der vom Kläger geschilderten Art und Weise ergebe sich aus der übertriebenen und existenzvernichtenden Darstellung der Folgen dieser Strafanzeige unter Ausnutzung der Unerfahrenheit des Bedrohten. Die nach den klägerischen Behauptungen offenkundig übertrieben dargestellten Folgen einer Strafanzeige, nämlich einer Geldstrafe in Höhe von 35.000,-- DM sowie die Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, werde von der Rechtsordnung mißbilligt, da hierdurch zusätzlicher Druck auf die freie Willensbestimmung des Bedrohten habe ausgeübt werden sollen.

Ebenso schlüssig habe die Beklagte den Vortrag des Klägers bestritten. Dieser habe die bestrittenen Behauptungen aber nicht beweisen können.

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Vereinbarung vom 1. Juli 1983 beendet worden.

I. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe seine Willenserklärung nicht wirksam gem. § 123 Abs. 1 BGB wegen widerrechtlicher Drohung angefochten.

1. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung wegen Drohung angefochten werden, wenn der Anfechtende zur Abgabe der Erklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Eine Drohung im Sinne dieser Vorschrift setzt objektiv das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 2, 233, 236 = AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG; BAG 30, 214, 219 = AP Nr. 20 zu § 123 BGB; BAG 41, 229, 236 = AP Nr. 23 zu § 123 BGB).

Das Berufungsgericht hat zu Recht in der Erklärung der Zeugen S und C, man werde prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorlägen, und die Erstattung einer Strafanzeige erwägen, nachdem der Kläger den Vorschlag abgelehnt hat, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen, die Androhung eines empfindlichen Übels gesehen.

Die fristlose Entlassung ist grundsätzlich ein Nachteil (BAG 41, 229, 236; BAG vom 24. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - EzA Nr. 2 zu § 4 TVG Einzelhandel, zu III 1 der Gründe), da diese ein Unwerturteil enthält. Auch das Inaussichtstellen einer Strafanzeige ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel (BAG vom 3. Mai 1963 - 1 AZR 136/62 - AP Nr. 1 zu § 781 BGB zu 2 b der Gründe; BGHZ 25, 217, 219).

2. Die Zeugen C und S haben auch den sog. Nötigungswillen gehabt. Die Drohung muß bewußt darauf gerichtet sein, den Bedrohten zu der Einschätzung zu verleiten, nur zwischen zwei Übeln wählen zu können, von denen die Abgabe der empfohlenen Erklärung nach der Ansicht des Drohenden als das geringere Übel gegenüber den sonst zu erwartenden Maßnahmen erscheinen soll (BAG 30, 214, 220 = AP Nr. 20 zu § 123 BGB; BAG 41, 229).

Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, die Drohung mit einer Strafanzeige habe den Willen des Klägers beeinflussen können und sollen, damit dieser die unerwünschte Willenserklärung abgebe. An diese Feststellung ist der Senat gem. § 561 Abs. 2 ZPO gebunden, da der Kläger keine begründete Verfahrensrüge erhoben hat.

3. Nach § 123 Abs. 1 BGB muß der Bedrohte zur Abgabe der Willenserklärung durch Drohung b e s t i m m t worden sein. Das ist schon dann anzunehmen, wenn ohne die Beeinflussung die Willenserklärung überhaupt nicht oder nicht in der gewählten Form oder zu dieser Zeit abgegeben worden wäre (BAG 41, 229, 239; MünchKomm-Kramer, 2. Aufl., § 123 BGB Rz 40; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 123 Rz 54 ff.).

Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Ursächlichkeit zwischen Inaussichtstellen der Strafanzeige und der vom Kläger abgegebenen Willenserklärung ebenfalls angenommen, da die Beklagte den Vortrag des Klägers nicht in Abrede gestellt hat, er sei durch die Inaussichtstellung der Strafanzeige zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden. Das Gleiche gilt auch für den entsprechenden Vortrag hinsichtlich der angekündigten Prüfung einer fristlosen Kündigung durch die Beklagte. Denn die einzelnen Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten sind hinsichtlich der Wirkung auf den Kläger als Einheit anzusehen.

4. Das Landesarbeitsgericht hat aber abschließend aufgrund einer ausführlichen Beweiswürdigung angenommen, der Kläger habe nicht die Behauptungen bewiesen, aus denen sich die Widerrechtlichkeit der Drohung habe ergeben sollen. Diese Beweiswürdigung hat die Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so daß der Senat auch an diese Feststellungen gemäß § 561 Abs. 2 ZPO gebunden ist.

Ferner ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß weder die angefochtenen Mittel, also die außerordentliche Kündigung bzw. die Strafanzeige an sich, noch der beabsichtigte Zweck, nämlich der Abschluß eines Aufhebungsvertrages an sich rechtswidrig gewesen sind, daß sich aber aus der Unangemessenheit des Mittels zum beabsichtigten Zweck die Rechtswidrigkeit der Drohung hätte ergeben können. Dies wäre dann der Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Verknüpfung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte (Senatsurteil vom 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 c cc der Gründe).

a) Die Androhung einer fristlosen Kündigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Es ist nicht erforderlich, daß die in Aussicht gestellte Kündigung nach der objektiven Rechtslage wirksam gewesen wäre (BAG 30, 214, 222; BAG 32, 194, 196 = AP Nr. 21 zu § 123 BGB; BAG 41, 229, 239). Die entgegengesetzte Rechtsauffassung, die der Senat im Urteil vom 17. Juli 1960 (- 2 AZR 64/59 - AP Nr. 13 zu § 123 BGB, zu IV 5 der Gründe) vertreten hatte, hat der Senat schon im Urteil vom 20. November 1969 (- 2 AZR 51/69 - AP Nr. 16 zu § 123 BGB, zu I der Gründe) ausdrücklich aufgegeben. Für eine Änderung der seither ständigen Rechtsprechung besteht kein Anlaß.

Da ein Anfechtungsprozeß nach § 123 BGB nicht wie ein fiktiver Kündigungsschutzprozeß behandelt werden darf, braucht die Rechtsgewißheit, die sich erst mit dem Abschluß eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Kündigung ergibt, zur Zeit der Drohung noch nicht vorgelegen zu haben. Zu berücksichtigen sind allerdings nicht nur die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Drohung bekannten, sondern auch die - z.B. erst im Prozeß gewonnenen - Ergebnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte. Maßgebend ist also der o b j e k t i v m ö g l i c h e und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers (BAG 32, 194, 197; BAG 41, 229, 240; BAG Urteil vom 24. Januar 1985, aaO, zu III 1 der Gründe). Hierin liegt keine Umgehung des Kündigungsschutzes, wie die Revision meint, denn Aufhebungsverträge sind aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig. Die Überprüfung der Widerrechtlichkeit der Drohung erstreckt sich darauf, ob der Arbeitnehmer seine Willenserklärung abgegeben hat, ohne daß er dabei in unzulässiger Weise beeinflußt worden ist. Es besteht ferner kein Anlaß, den Gedanken des Widerrufsrechts des Käufers bei einem Abzahlungskauf (§ 1 b AbzahlungsG) heranzuziehen, um damit die Voraussetzungen einer Anfechtung der Willenserklärung des Arbeitnehmers zu erleichtern. Das dem Käufer bei einem Abzahlungsgeschäft eingeräumte Widerrufsrecht soll den nicht bedrohten Käufer vor langfristigen Zahlungsverpflichtungen schützen, die dieser in vollem Umfang bei Abgabe seiner Erklärung nicht übersehen hat. Die Anfechtung wegen Drohung kann der Käufer neben diesem Widerruf geltend machen.

Aufgrund der Beweisaufnahme hat für das Berufungsgericht festgestanden, der Kläger sei während seines "Krankenstandes" bei Gewährung von Lohnfortzahlung in einem fremden Betrieb in einer Situation angetroffen worden, in der alle Umstände dafür gesprochen hätten, der Kläger sei einer entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen. Nach Aussage der Zeugen C und S hat der Kläger in diesem Betrieb vor einem Arbeitsplatz gestanden, schmutzige Hände gehabt und ist sichtlich erschrocken gewesen, als sich die Zeugen als Repräsentanten der Beklagten vorgestellt hätten. Die Frage, ob er gearbeitet hätte, habe er zunächst unbeantwortet gelassen und später verneint. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten gehabt, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Eine Vernehmung der Zeugen W und des Firmeninhabers des Betriebes hätte keinen Erfolg versprochen, weil dann, wenn der Kläger mit Wissen des Firmeninhabers gearbeitet haben sollte, sich dieser zumindest eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit schuldig gemacht hätte und nicht anzunehmen war, daß er dies der Beklagten gegenüber einräumen würde. Das Gleiche gilt für den Zeugen W aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit. Unter diesen Umständen war auch der Schlußfolgerung des Landesarbeitsgerichts zu folgen, vorliegend hätte ein verständiger Arbeitgeber den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen.

b) Dem Berufungsgericht war im Ergebnis auch darin zu folgen, daß vorliegend die Androhung einer Strafanzeige nicht rechtswidrig gewesen ist.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei der Drohung mit einer Strafanzeige sei die Mittel-Zweck-Relation adäquat, wenn der zur Anzeige stehende Sachverhalt mit einer geltend gemachten Forderung im inneren Zusammenhang stehe und der Drohende keine Vorteile erstrebe, die ihm materiell nicht zustünden oder doch zustehen könnten. Die Widerrechtlichkeit sei auch dann ausgeschlossen, wenn die angedrohte Strafanzeige - wie vorliegend - der objektiven Überprüfung der Vorwürfe dienen solle, die der Arbeitgeber mit eigenen Mitteln nicht erfolgversprechend durchführen könne, denn in diesem Falle werde die Ankündigung des Übels nicht als ausschließliche Nachteilsfolge gegenüber dem Bedrohten angewendet, sondern zur Verfolgung eigener, rechtlich nicht zu mißbilligender Interessen. Nach dem Vortrag der Beklagten habe die Inaussichtstellung der Strafanzeige der Überprüfung des Vorwurfs des Lohnfortzahlungsmißbrauchs dienen sollen. Die Gesamtwürdigung der Zeugenaussage habe ergeben, daß die klägerische Version über die gefallenen Drohungen nicht als erwiesen erachtet werden könne.

An diese Würdigung ist das Revisionsgericht gem. § 561 Abs. 2 ZPO gebunden, denn der Kläger hat auch insoweit keine Verfahrensrüge erhoben. Infolgedessen ist die Rechtswidrigkeit der Drohung mit einer Strafanzeige nach dem Vortrag der Beklagten zu beurteilen.

bb) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, die Androhung einer Strafanzeige zum Zwecke der Aufhebung des Arbeitsvertrages sei unter spezieller Berücksichtigung des noch andauernden Vertragsverhältnisses in einem derartigen Maße unangemessen, daß sich hieraus die Widerrechtlichkeit ergebe. Wäre die Auffassung der Revision richtig, wäre unabhängig von dem jeweiligen Sachverhalt eine Drohung des Arbeitgebers mit einer Strafanzeige während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses stets rechtswidrig, wenn diese auch der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dienen soll. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz, daß die Androhung einer Strafanzeige zum Zwecke der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nur dann als unangemessen und somit rechtswidrig zu beurteilen ist, wenn dies das Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Bedrohten als auch des Drohenden ist (Erman/Brox, BGB, § 123 Rz 64; MünchKomm-Kramer, § 123 BGB Rz 36; Soergel/Hefermehl, BGB, 11. Aufl., § 123 Rz 47; BGHZ 25, 217, 220).

Dagegen macht die Revision zu Recht geltend, daß die Drohung mit der Strafanzeige vorliegend den Zweck hatte, den Kläger zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Insoweit hat das Berufungsgericht übersehen, daß die A n d r o h u n g einer Strafanzeige nicht der objektiven Überprüfung eines Vorwurfs dienen kann; dies mag für eine t a t s ä c h l i c h erstattete Strafanzeige gelten, aber nicht für eine für den Fall in Aussicht gestellte, daß der Arbeitnehmer nicht zur Aufhebung des Vertrages zu bewegen wäre. Allerdings kann der weiteren Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, die Verdachtsmomente gegen einen Arbeitnehmer müßten bei der Androhung einer Strafanzeige weit schwerwiegender sein als bei der Androhung einer außerordentlichen Kündigung. Vielmehr kommt es jeweils auf das G e w i c h t des erhobenen V o r w u r f s an, ob also bei einem bestimmten Sachverhalt ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung oder eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen würde. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist rechtmäßig, wenn das Begehren des Drohenden mit einer Straftat in einem inneren Zusammenhang steht (Erman/Brox, aaO, § 123 Rz 66; Soergel/Hefermehl, aaO, § 123 Rz 52).

Hiervon ist das Landesarbeitsgericht vorliegend im Ergebnis zu Recht ausgegangen. Die Beklagte hatte in Anbetracht der Umstände, wie sie sich den Zeugen C und S darstellten, ein Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierauf hatte die Beklagte zwar keinen Anspruch, dennoch ist vorliegend aus der Sicht des verständigen Arbeitgebers die Androhung einer Strafanzeige kein unangemessenes Mittel gewesen. Denn das Verhalten des Klägers mußte sich aus der Sicht eines Arbeitgebers als Verletzung der Arbeitspflicht und als Betrug (Lohnfortzahlungsmißbrauch) darstellen, so daß das Berufungsgericht die Strafanzeige durchaus als berechtigt hat ansehen können.

c) Erfolglos ist auch die weitere Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht hätte rechtsfehlerhaft die Widerrechtlichkeit der Drohung verneint, weil es unberücksichtigt gelassen habe, daß dem Kläger eine angemessene Überlegungsfrist nicht eingeräumt worden sei. Vorliegend war nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein Aufhebungsvertrag nach § 123 BGB wegen Zeitdrucks angefochten werden kann, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer erbetene Bedenkzeit abgelehnt hat (so Popp, BlStSozArbR 1981, 17, 21; dagegen BAG Urteil vom 16. Februar 1982 - 7 AZR 134/81 - AP Nr. 22 zu § 123 BGB, zu I 5 der Gründe mit insoweit zust. Anm. von Herschel), denn der Kläger hatte nicht um eine Überlegungsfrist gebeten.

d) Die Drohung der Beklagten ist auch nicht deshalb widerrechtlich, weil nicht nur ein, sondern zwei Übel in Aussicht gestellt worden sind. Sind beide Mittel einzeln nicht geeignet, die Drohung zum Zwecke der einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses als rechtswidrig anzusehen, so kann auch die gleichzeitige Androhung von beiden nicht zur Rechtswidrigkeit führen.

II. Der Aufhebungsvertrag ist auch wirksam zustande gekommen. Der Kläger hat zwar behauptet, er sei von den Ausführungen der beiden Mitarbeiter der Beklagten "erheblich verwirrt" bzw. "so verwirrt" gewesen, daß er schließlich das Papier unterzeichnet habe. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob dieser Vortrag die Nichtigkeit der Willenserklärung des Klägers gem. § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1 BGB bzw. § 105 Abs. 2 BGB begründet. Diese Beurteilung kann der Senat jedoch ergänzend nachholen, da er hierzu aufgrund des Vorbringens des Klägers in der Lage ist. Danach ist die Willenserklärung des Klägers wirksam abgegeben worden. Der Kläger war nicht gem. § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig. Nach dieser Vorschrift ist eine Person dann geschäftsunfähig, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Hierfür hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen. Auch für die Annahme einer nichtigen Willenserklärung des Klägers im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB fehlt es an einem schlüssigen Vortrag. Nach § 105 Abs. 2 BGB ist eine Willenserklärung nichtig, wenn sie im Zustand der Bewußtlosigkeit oder der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Bewußtlosigkeit liegt dann vor, wenn der Erklärende sich im Zustand einer Bewußtseinstrübung befunden hat, die die Erkenntnis des Inhalts und des Wesens der vorgenommenen Handlung ausschließt (BAG vom 26. November 1981, aaO, zu A 2 a der Gründe; MünchKomm-Gitter, § 105 BGB, Rz 22). Mit seinem Vortrag, er sei verwirrt gewesen, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, er sei nicht in der Lage gewesen, den zwischen ihm und den Zeugen S und C erörterten Vorgang zu erkennen und zu verstehen. Das ergibt sich auch daraus, daß der Kläger vorgetragen hat, in erster Linie habe er den Aufhebungsvertrag unterschrieben, weil er von den Zeugen C und S gedrängt worden sei. Die vom Kläger in Anspruch genommene "Verwirrung" begründet ebenfalls nicht den Tatbestand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit. Dies würde voraussetzen, daß bei dem Kläger krankhafte Vorstellungen und Empfindungen oder Einflüsse Dritter derart herrschend geworden wären, daß eine Bestimmung des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen gewesen wäre (BAG vom 28. Februar 1980, aaO, zu II 3 a der Gründe; BAG vom 26. November 1981, aaO, zu A 2 a der Gründe). Auch hierzu hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen.

C. Demgemäß war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Hillebrecht Dr. Röhsler Dr. Weller

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Fundstellen

NZA 1988, 91-93 (ST1-4)

RzK, I 9i Nr 6 (ST1)

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