Rz. 306

Soweit eine Direktversicherung für den Mitarbeiter abgeschlossen ist, kann diese i.R.d. Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zu dem rechtlichen Ende des Anstellungsverhältnisses übertragen werden (s. auch oben Rdn 298; vgl. ferner § 8 des Mustervertrags, Rdn 454).

 

Rz. 307

Im Rahmen der Gestaltung der Aufhebungsvereinbarung ist bei einer zu übertragenden Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung zu prüfen (Rechnungsposten), ob der Arbeitgeber gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Direktversicherung weitergeleitet hatte (s. auch oben Praxistipp Rdn 283 ff.).

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