Rz. 392

Ausgleichsklauseln, in denen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären, dass Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bestehen, sind nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (Ausnahme: isolierte Ausgleichsregelung als nicht kontrollfähige Hauptleistung, vgl. Stoffels, NJW 2012, 107, 108). Denn nur Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt einer Inhaltskontrolle. Ausgleichsklauseln sind indes als Teil eines Aufhebungsvertrags regelmäßig nicht Haupt-, sondern Nebenabrede und deshalb nicht kontrollfrei. Ausgleichsklauseln, die einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen und dafür keine entsprechende Gegenleistung gewähren, sind unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BAG v. 21.6.2011 – 9 AZR 203/10, LS 1 und LS 2, NZA 2011, 1338 = DB 2011, 2663). Auch ein beidseitiger Verzicht auf Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund im Rahmen eines vom Arbeitgeber gestellten Formulars stellt typischerweise eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 24.9.2013 – 1 Sa 61/13; LAG Berlin-Brandenburg v. 24.11.2011 – 5 Sa–1524/11).

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