Rz. 276

Der BFH hat in zwei Entscheidungen vom gleichen Tag (vgl. BFH v. 30.11.2016 – VI R 2/15 und VI R 49/14, juris) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Firmenwagen fortentwickelt und die eigene Leistung des Arbeitnehmers (Zuzahlung) in Teilen neu geordnet. Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Dies bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage für Beiträge und Steuern gesenkt wird. Die Einzelheiten zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer sind im BMF-Schreiben v. 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) geregelt. Die Bemessungsgrundlage ist für die Zeit der Freistellung (und ggf. darüber hinaus) zu berücksichtigen. Soweit es sich um die Überlassung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs handelt, gelten zur einkommen- und lohnsteuerlichen Behandlung die BMF-Schreiben vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 220) und vom 29.9.2020 (BStBl I 2020, 972).

 

Rz. 277

In steuerlicher Hinsicht beanstandet die Finanzverwaltung z.T. die pauschale 1 %-Versteuerung durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer durch die Freistellung den Wagen ausschließlich privat nutzt. Begründet wird dies damit, dass der 1 %-Versteuerung die Annahme zugrunde liege, der Wagen werde überwiegend dienstlich genutzt. Durch die Freistellung stehe aber eindeutig fest, dass überhaupt keine dienstliche Nutzung, allenfalls eine sehr geringe, gegeben sei. Dies führe zu einer Versteuerung aller tatsächlichen Pkw-Kosten. M.E. gibt es dafür keine Rechtsgrundlage, die pauschale 1 %-Versteuerung ist eine abschließende Regelung für alle Fälle. Gleichwohl kann sich wegen dieses Risikos für die Parteien eine klarstellende Regelung empfehlen, wer die ggf. erhöhte Lohnsteuer zu tragen hat.

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