Rz. 240

Der Abfindungsanspruch wird mit dem rechtlichen Ende des Anstellungsverhältnisses fällig (vgl. BAG v. 15.7.2004 – 2 AZR 630/03, NZA 2005, 292 = DB 2004, 2430; BAG v. 9.12.1987, NZA 1988, 329; LAG Düsseldorf v. 23.5.1989, DB 1989, 2031 = NZA 1989, 850; LAG Köln v. 21.9.1983, DB 1984, 568; a.A. LAG Hamm v. 16.5.1991, NZA 1991, 940 = BB 1991, 1343 sofort fällig), soweit die Parteien nicht eine ausdrückliche andere Regelung zur Fälligkeit, beispielsweise zur Abdeckung des Todesfallrisikos/Erbfalls (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 15.12.2021 – 2 Sa 11/21, juris m.w.N.), in die Aufhebungsvereinbarung aufnehmen (vgl. zu den verschiedenen Varianten § 4 des Mustervertrags, Rdn 454). Eine vorfällige Zahlung der Abfindung durch den Arbeitgeber ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist (vgl. BAG v. 23.6.2016 – 8 AZR 757/14, juris). Möglich ist auch, die Fälligkeit an eine Bedingung, wie etwa die ordnungsgemäße und vollständige Übergabe aller Projekte, zu koppeln. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, die Auszahlung der Abfindung durch eine Bankbürgschaft des Arbeitgebers abzusichern.

 

Rz. 241

Ist in einem Abfindungsvergleich der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abfindung nicht bestimmt, so kann sich der Fälligkeitszeitpunkt aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB). Wird der Vergleich vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen und soll die Abfindung steuerbegünstigt und entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, liegen in aller Regel Umstände i.S.d. § 271 Abs. 1 BGB vor, aus denen sich als Fälligkeitszeitpunkt derjenige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt (vgl. BAG v. 15.7.2004 – 2 AZR 630/03, NZA 2005, 292 = DB 2004, 2430).

 

Rz. 242

In einzelnen Fällen kann es von Bedeutung sein, dass die Abfindung nicht erst bei dem möglicherweise noch recht langen rechtlichen Ende ausgezahlt wird, sondern bereits Monate zuvor, z.B. innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung (sog. Vorfälligkeit). Sofortige Fälligkeit und Auszahlung ist dringend im Fall drohender Insolvenz des Arbeitgebers angeraten. Abfindungen sind nach der InsO nicht bevorzugt. Es handelt sich um einfache Insolvenzforderungen nach §§ 38, 102 Abs. 2 InsO. Der Insolvenzverwalter ist gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer in die Reihe der Gläubiger zu verweisen (vgl. auch BAG v. 10.11.2011 – 6 AZR 357/10, NZA 2012, 205 = BB 2012, 1033). Die Anwendung der Fünftel-Regelung auf die (vorzeitige) Auszahlung einer Abfindung, bevor das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist, dürfte steuerlich unbedenklich sein, da die reine Fälligkeit keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der §§ 24, 34 EStG hat.

 

Rz. 243

In Ausnahmefällen ist es auch denkbar, dass eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen wird, bevor das Anstellungsverhältnis in Vollzug gesetzt wird, also zwischen Unterzeichnung des Anstellungsvertrages und Dienstantritt. Soweit in einem solchen Fall eine Abfindung gezahlt wird, fällt diese bei arbeitgeberseitiger Veranlassung unter die §§ 24, 34 EStG.

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