Rz. 449

Liegt ein schuldhafter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns im Sinne einer Nebenpflichtverletzung gem. § 241 Abs. 2 BGB vor, ist der Aufhebungsvertrag im Regelfall unwirksam. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB geschuldeten Rücktritts- oder Aufklärungspflichten ergeben sich aus § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 249253 BGB. Es ist Schadensersatz zu leisten. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führt unmittelbar zu einem Entfall der Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrags und damit zu einer Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen. Zur Beseitigung des Aufhebungsvertrags im Wege des Schadensersatzes bedarf es daher keines Neuabschlusses des Arbeitsvertrags. Damit wird dem Zweck der Naturalrestitution Rechnung getragen. Dies ist auf den Entfall der Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrags gerichtet. Er müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Der Arbeitnehmer wäre dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Das führt im Ergebnis zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG v. 7.2.2019 – 6 AZR 75/18, juris Rn 35–39).

 

Rz. 450

Das BAG hat sich bei der Rechtsfolgenbetrachtung nur zum Schadensersatzanspruch geäußert. Offengeblieben ist – weil nicht streitgegenständlich – die Frage nach der Ersatzfähigkeit des entgangenen Arbeitsentgelts. Dieser Anspruch könnte aus Verzug bestehen. Damit setzt sich Spilger ausführlich auseinander. Seinem Ergebnis ist zuzustimmen. Danach ist nicht ersatzfähig der mangels Gläubigerverzugs entfallende Arbeitsentgeltanspruch, der allerdings unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 bzw. Var. 2 BGB aufrechterhalten bleiben kann (vgl. Spilger, NZA 2020,357).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge