Rz. 15

Die Änderungskündigung wird üblicherweise als unbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen, verbunden mit einem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Es ist aber ebenso möglich, eine bedingte Kündigung auszusprechen, wobei die (aufschiebende) Bedingung (also eine Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB) in der Ablehnung des Änderungsangebotes durch den Arbeitnehmer liegt. Zwar ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft grundsätzlich bedingungsfeindlich, jedoch ist hier der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängig. Somit handelt es sich um eine zulässige Potestativbedingung.

 

Rz. 16

Unzulässig, aber in der Praxis immer wieder anzutreffen, ist die sog. (echte) Teilkündigung. Der Arbeitgeber versucht hier, unter Aufrechterhaltung eines Teiles des Arbeitsverhältnisses den übrigen Teil zu kündigen. Im Gegensatz zur Änderungskündigung macht der Arbeitgeber bei der Teilkündigung nicht deutlich, dass es in der Hand des Arbeitnehmers liegt, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anzunehmen oder abzulehnen. Er schreibt dem Arbeitnehmer vielmehr einseitig vor, dass sein Arbeitsverhältnis nunmehr zu bestimmten, geänderten Bedingungen bestehe. Die Teilkündigung ist unzulässig, da das Arbeitsverhältnis nur als Ganzes gekündigt werden kann.[18] Die teilweise so bezeichnete “unechte“ Teilkündigung ist hingegen zulässig. Hierbei handelt es sich allerdings um nichts anderes als einen terminologisch nur anders erfassten Fall der Ausübung eines vorbehaltenen Rechtes zum Widerruf.

 

Rz. 17

Auch eine Änderungskündigung kann mit einem Angebot verbunden werden, gemäß § 1a KSchG für den Fall, dass der Arbeitnehmer binnen der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 und 2 KSchG keine Kündigungsschutzklage erhebt, ihm eine Abfindung zu zahlen. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf die Abfindung, wenn die Änderungskündigung wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebotes (und Verstreichenlassen der Drei-Wochen-Frist ohne Erhebung einer Klage) zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.[19]

[18] BAG v. 7.10.1982, BAGE 40, 199 = DB 1983, 1368; BAG v. 25.2.1988, BAGE 57, 344 = NZA 1988, 769; BAG v. 14.11.1990, BAGE 66, 214 = NZA 1991, 377; BAG v. 19.6.2001, NZA 2002, 397 = DB 2002, 223.
[19] BAG v. 13.12.2007, NZA 2008, 528 = DB 2008, 1272.

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