Rz. 33

Kommt das Fahrverbot in Wegfall, ist die Erhöhung der Geldbuße auch bei einer Katalogtat nur dann zulässig, wenn das Fahrverbot ursprünglich tatsächlich verwirkt gewesen wäre (OLG Stuttgart zfs 2011, 231; OLG Koblenz zfs 2014, 530).

 

Rz. 34

Darauf muss der Verteidiger vor allem in den Fällen achten, in denen im Verlauf der Tatsacheninstanz Tilgungsreife der das Fahrverbot ursprünglich rechtfertigenden Voreintragungen eingetreten ist (OLG Karlsruhe zfs 1997, 75) oder das Fahrverbot im Hinblick auf die zwischen Tat und Aburteilung vergangene lange Zeit nicht mehr zulässig wäre (OLG Stuttgart zfs 2011, 231; OLG Koblenz zfs 2014, 530; OLG Bremen DAR 2014, 588).

 

Rz. 35

 

Achtung: Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße

Die Erhöhung der ursprünglich festgesetzten Geldbuße stellt selbst dann keinen Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" dar, wenn das Fahrverbot erst nach einem erfolgreichen Rechtsmittel des Betroffenen wegfällt (BGHSt 24, 11; OLG Hamm zfs 2007, 591).

Allerdings darf das Höchstmaß des gesetzlichen Bußgeldrahmens auch dann nicht überschritten werden, wenn als Ausgleich für den Verzicht auf ein Fahrverbot die Geldbuße erhöht werden soll (OLG Düsseldorf DAR 1996, 412).

 

Rz. 36

Selbstverständlich darf die Geldbuße auch nicht deshalb erhöht werden, weil dem Betroffenen im Verwaltungsverfahren die Fahrerlaubnis ohnehin entzogen wurde und im Bußgeldverfahren selbstständig kein Fahrverbot mehr verhängt werden konnte (OLG Zweibrücken NZV 2006, 328).

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