Rz. 87

Ein unkonventionelles Modell wird von Litzenburger vorgeschlagen.[129] Danach sollen sich die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner beim ersten Erbfall gegenseitig als alleinige (befreite) Vorerben und Dritte, darunter das behinderte Kind, zu Nacherben einsetzen. Kombiniert wird beim behinderten Kind zudem eine gestaffelte, weitere Nacherbfolge.[130] Tritt der Nacherbfall ein, wird das behinderte Kind also seinerseits wiederum nur (nicht befreiter) Vorerbe und Dritte (bspw. die Geschwister) werden Nacherben. Die Vorteile des Lösungsvorschlags liegen vor allem in der Vermeidung einer Erbengemeinschaft beim ersten Erbfall.[131] Schwierig an diesem Modell ist allerdings, dass dem Behinderten nach dem ersten Erbfall lediglich ein Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht. Der Eintritt des Nacherbfalls und der Zeitpunkt der Realisierung des Erwerbs von Todes wegen (Tod des länger lebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners) ist ungewiss. Das erhöht den Druck auf den gesetzlichen Vertreter des Behinderten, die Nacherbschaft nach § 2306 Abs. 1, 2 BGB auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen.[132]

[129] Litzenburger, RNotZ 2004, 138, 144 f.
[130] Gockel, Notarformulare Sonderfälle, § 2 Rn 100.
[131] Litzenburger, RNotZ 2004, 138, 146.
[132] Ruby/Schindler, Behindertentestament, S. 113 Rn 179; Gockel, Notarformulare Sonderfälle, § 2 Rn 103 ff.; Braun, Nachlassplanung § 2 Rn 164.

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