Rz. 46

Praxisrelevant sind die Möglichkeiten des Gläubigerzugriffs auf eigene Maßnahmen zur Beseitigung erbrechtlicher Positionen, bspw. der Verzicht auf künftige eigene Pflichtteilsansprüche (§ 2346 BGB, siehe Rdn 47 ff.), die Ausschlagung eines sonst anfallenden Erbes oder Erbteils (siehe Rdn 51 ff.) und schließlich die Nicht-Geltendmachung bzw. der Erlassvertrag (§ 397 BGB) bzgl. eines entstandenen Pflichtteilsanspruchs (siehe Rdn 55 ff.), und zwar jeweils – im Sinne einer Steigerung – aus der Sicht eines "normalen" Gläubigers (Pfändungszugriff auf Ansprüche oder Anfechtung unentgeltlicher Verträge – siehe Rdn 47, 51, 55), bei Insolvenz des Erklärenden (siehe Rdn 48, 52, 56), hinsichtlich dessen Anspruch auf Restschuldbefreiung (siehe Rdn 49, 53, 57) und schließlich in Bezug auf den Zugriff des Sozialleistungsträgers (siehe Rdn 50, 54, 60):[50]

[50] Ausführlicher Überblick bei Kiesgen, RNotZ 2018, 429, 435 ff.; vgl. auch Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 108 ff.

I. Pflichtteilsverzichtsvertrag

1. "Normaler Gläubiger"

 

Rz. 47

Da der Verzicht auf den möglichen künftigen Pflichtteil nicht zum Ausscheiden eines Gegenstands aus dem präsenten Vermögen des Schuldners führt, sondern lediglich eine potenzielle Nichtvermehrung des künftigen Vermögens zur Folge hat, liegt darin keine Schenkung i.S.d. § 516 BGB (vgl. auch die Wertung des § 517 BGB: Verzicht auf ein nicht endgültig erworbenes Recht), so dass eine Anfechtung,[51] auch i.R.d. Insolvenz, ausscheidet, und der Pflichtteilsverzicht als solcher auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche Dritter auslösen kann.[52]

[51] Huber, AnfG, § 1 Rn 26; ebenso Schumacher-Hey, RNotZ 2004, 556.
[52] Gutachten, DNotI-Report 2021, 124 f.

2. Regelinsolvenz

 

Rz. 48

Auch wenn der Verzichtende sich in Insolvenz befindet, kann er ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters auf künftige Pflichtteilsansprüche verzichten, da sich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Verwalters gem. § 80 Abs. 1 InsO nur auf gegenwärtiges, nicht auf mögliches künftiges Vermögen bezieht.[53]

[53] Vgl. Reul, MittRhNotK 1997, 374; Gutachten, DNotI-Report 2003, 181.

3. Wohlverhaltensphase

 

Rz. 49

Auch im Rahmen einer Restschuldbefreiung (RSB) nach der Insolvenz natürlicher Personen (§§ 286 ff. InsO) dürfte der Pflichtteilsverzicht nicht zu einem Obliegenheitsverstoß i.S.d. § 295 S. 1 Nr. 2 InsO (wonach die Hälfte des Wertes eines während der Wohlverhaltensphase eingetretenen Erwerbs von Todes wegen herauszugeben ist)[54] führen, da noch kein tatsächlich erworbenes Vermögen, sondern lediglich die bloße Möglichkeit eines Erwerbs "weggegeben" wird und auch die noch stärker wirkende Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft nach herrschender Auffassung nicht die RSB gefährdet.[55]

[54] Zu erfüllen grds. durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages, vgl. BGH, 10.1.2013 – IX ZB 163/11, ZEV 2013, 268 m. Anm. Wollmann; vor der Entscheidung über den Antrag auf RSB muss daher dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, die Versilberung des Nachlasses bzw. seines Anteils daran zu betreiben (selbst wenn die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem. § 2044 Abs. 1 BGB durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen wäre, läge in der Herausgabepflicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 2044 Abs. 2 BGB).
[55] Nerlich/Römermann, InsO, § 295 Rn 27.

4. Sozialleistungsträger

 

Rz. 50

Dieselben Wertungen sprechen gegen die Sittenwidrigkeit vorheriger Pflichtteilsverzichte eines Sozialleistungsempfängers;[56] erst Recht gegen Leistungskürzungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens gem. § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (künftiger Pflichtteil ist kein "gegenwärtiges Vermögen") oder Kostenersatzpflichten gem. § 103 SGB XII (kein sozialwidriges Verhalten).[57] Der BGH[58] (ihm folgend die Sozialgerichte[59] und die Finanzgerichte[60]) hat den (auf dem Sterbebett, also mit nur mehr geringem aleatorischem Element, ausgesprochenen) abfindungslosen Pflichtteilsverzicht eines (geschäftsfähigen) Behinderten gegenüber den Eltern, beschränkt auf den ersten Sterbefall,[61] als wirksam erachtet: Allein die Abfindungslosigkeit führe zu keinem Verstoß gegen § 138 BGB; ferner liege kein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter vor (sondern nur eine faktisch nachteilige Wirkung auf Dritte), und auch der Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts sei bei Behinderten deutlich zurückgenommen und repräsentiere daher keine übergeordnete Wertung, zu deren Verteidigung die Nichtigkeit des Pflichtteilsverzichtes anzuordnen sei.[62] Diese Wertung entspreche dem Grundsatz, dass es einem Übergeber offenstehe, nur solche Versorgungsleistungen zu vereinbaren, die auf dem übernommenen Anwesen selbst erbracht werden können (so dass Leistungsbegrenzungsklauseln für den Fall des Wegzugs nicht sittenwidrig sind, Rdn 43). Ihr stehe auch nicht entgegen, dass der Leistungsbezieher beim Pflichtteilsverzicht (anders als beim Behindertentestament) selbst aktiv an der Gestaltung beteiligt und nicht lediglich der Gestaltung eines Dritten (des Erblassers) unterworfen ist, denn auch die Ausschlagung einer ihm sonst zufallenden Erbschaft hätte er (entgegen OLG Stuttgart und Hamm, Rdn 54) wirksam erklären können (Grundsatz d...

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