Rz. 48

Auch wenn der Verzichtende sich in Insolvenz befindet, kann er ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters auf künftige Pflichtteilsansprüche verzichten, da sich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Verwalters gem. § 80 Abs. 1 InsO nur auf gegenwärtiges, nicht auf mögliches künftiges Vermögen bezieht.[53]

[53] Vgl. Reul, MittRhNotK 1997, 374; Gutachten, DNotI-Report 2003, 181.

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