Rz. 55

Wegen § 852 Abs. 1 ZPO kann ein zivilrechtlicher Gläubiger den Pflichtteilsberechtigten nicht dazu zwingen, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen (Ausfluss aus der sog. negativen Erbfreiheit).[79] Das bloße Untätigbleiben des Schuldners genügt, um den Pflichtteilsanspruch für seine Gläubiger letztlich unerreichbar zu machen.[80]

[79] Vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit erfolgt die Pfändung wie bei einem aufschiebend bedingten Anspruch; die Überweisung zur Einziehung darf erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, BGH, 26.2.2009 – VII ZB 30/08, ZNotP 2009, 192 = ZEV 2009, 247, m. Anm. Musielak.

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