Rz. 55
Wegen § 852 Abs. 1 ZPO kann ein zivilrechtlicher Gläubiger den Pflichtteilsberechtigten nicht dazu zwingen, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen (Ausfluss aus der sog. negativen Erbfreiheit).[79] Das bloße Untätigbleiben des Schuldners genügt, um den Pflichtteilsanspruch für seine Gläubiger letztlich unerreichbar zu machen.[80]
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